Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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den Willen der Angehörigen aus polizeilichen Gründen angeordnet worden ist (vergl. 
8. 16), sind diese Verhältnisse in dem unter Ziff. 2 erwähnten Zeugniß zu beurkunden; 
die Vorlage einer beglaubigten Verpflichtungs-Urkunde einer nach amtlichem Zeugniß 
verpflichtungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde über die 
Uebernahme des Verpflegungsgeldes und der in §. 21 aufgeführten weiteren Kosten 
auf die Dauer der Verpflegung des Kranken und mindestens auf die Dauer eines 
halben Jahres. 
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8. 16. 
Ueber die Frage, ob ein Kranker gegen die Einsprache der zur Fürsorge für ihn 
berufenen Angehörigen (vergl. 8. 15 Ziff. 4 aus polizeilichen Gründen zur Aufnahme in 
eine Staatsirrenanstalt anzumelden sei, erkennt nach vorgängiger Communikation mit der 
Direktion der betreffenden Anstalt die Regierung des Kreises, in welchem der Kranke 
seinen Wohnsitz und in Ermanglung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Können die Verpflegungskosten nicht aus dem eigenen Vermögen des aufzunehmenden 
Kranken bestritten werden, so hat die Kreisregierung gleichzeitig für die Ermittelung des 
zur Unterstützung desselben unmittelbar verpflichteten Armenverbaudes (vergl. 8. 28 des 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870) Sorge zu tragen. 
Das Aufnahmegesuch ist im Fall polizeilich angeordneter Anmeldung eines Kranken 
von dem Gemeinderath des Wohnortes oder in Ermanglung eines inländischen Wohn- 
ortes von dem Gemeinderath seines Aufenthaltsortes einzureichen. 
S. 17. 
Außer in den Fällen des §. 16 haben die Orts= und Staatspolizeibehörden durch 
entsprechende Einwirkung auf die zur Fürsorge für unbemittelte inländische Geisteskranke 
verpflichteten Angehörigen oder Armenverbände dafür Sorge zu tragen, daß unbemittelte 
im Falle der Noth von einem inländischen Armenverband zu unterstützende Geisteskranke 
zur Aufnahme in eine Staatsirrenanstalt rechtzeitig angemeldet werden. 
Die amtlich angestellten Aerzte haben die Oberämter von Amtswegen auf solche 
Kranke aufmerksam zu machen. 
Wird sofort in Folge der von dem Oberamte hinsichtlich der Erfordernisse des 
§. 15 einzuleitenden Instruirung, bei welcher in solchen Fällen zugleich die Erklärung 
des ärztlichen Vorstandes der Staatsirrenanstalt über die Aufnahme einzuholen ist, die 
Anstellung eines Heilversuchs in dieser Anstalt als begründet und thunlich erkannt, so hat
	        
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