83
den Willen der Angehörigen aus polizeilichen Gründen angeordnet worden ist (vergl.
8. 16), sind diese Verhältnisse in dem unter Ziff. 2 erwähnten Zeugniß zu beurkunden;
die Vorlage einer beglaubigten Verpflichtungs-Urkunde einer nach amtlichem Zeugniß
verpflichtungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde über die
Uebernahme des Verpflegungsgeldes und der in §. 21 aufgeführten weiteren Kosten
auf die Dauer der Verpflegung des Kranken und mindestens auf die Dauer eines
halben Jahres.
5
8. 16.
Ueber die Frage, ob ein Kranker gegen die Einsprache der zur Fürsorge für ihn
berufenen Angehörigen (vergl. 8. 15 Ziff. 4 aus polizeilichen Gründen zur Aufnahme in
eine Staatsirrenanstalt anzumelden sei, erkennt nach vorgängiger Communikation mit der
Direktion der betreffenden Anstalt die Regierung des Kreises, in welchem der Kranke
seinen Wohnsitz und in Ermanglung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Können die Verpflegungskosten nicht aus dem eigenen Vermögen des aufzunehmenden
Kranken bestritten werden, so hat die Kreisregierung gleichzeitig für die Ermittelung des
zur Unterstützung desselben unmittelbar verpflichteten Armenverbaudes (vergl. 8. 28 des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870) Sorge zu tragen.
Das Aufnahmegesuch ist im Fall polizeilich angeordneter Anmeldung eines Kranken
von dem Gemeinderath des Wohnortes oder in Ermanglung eines inländischen Wohn-
ortes von dem Gemeinderath seines Aufenthaltsortes einzureichen.
S. 17.
Außer in den Fällen des §. 16 haben die Orts= und Staatspolizeibehörden durch
entsprechende Einwirkung auf die zur Fürsorge für unbemittelte inländische Geisteskranke
verpflichteten Angehörigen oder Armenverbände dafür Sorge zu tragen, daß unbemittelte
im Falle der Noth von einem inländischen Armenverband zu unterstützende Geisteskranke
zur Aufnahme in eine Staatsirrenanstalt rechtzeitig angemeldet werden.
Die amtlich angestellten Aerzte haben die Oberämter von Amtswegen auf solche
Kranke aufmerksam zu machen.
Wird sofort in Folge der von dem Oberamte hinsichtlich der Erfordernisse des
§. 15 einzuleitenden Instruirung, bei welcher in solchen Fällen zugleich die Erklärung
des ärztlichen Vorstandes der Staatsirrenanstalt über die Aufnahme einzuholen ist, die
Anstellung eines Heilversuchs in dieser Anstalt als begründet und thunlich erkannt, so hat