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das Oberamt im Fall der Hilfsbedürftigkeit gemäß den Bestimmungen des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und des Ausführungsgesetzes vom
30. Mai 1873 für die Unterstützung des Kranken durch den Armenverband Vorkehr zu
treffen.
8. 18.
Die Direktion der Anstalt prüft das Aufnahmegesuch und die zu demselben gehörigen
Belege, erhebt durch Vermittlung des Oberamts des Wohn= oder Aufenthaltsorts des
angemeldeten Kranken Alles dasjenige, was sie etwa zur Abgabe einer bestimmten Er-
klärung noch für nöthig hält und stellt hierauf unter Anschluß der Akten und unter
Zustimmung des Oekonomieverwalters bezüglich der ökonomischen Voraussetzungen der
Aufnahme Antrag an die Aufsichts-Commission für die Staatskrankenanstalten,
1) ob der Kranke aufgenommen und in welche Verpflegungsklasse er eingereiht werden
soll;
2) ob nach den gepflogenen Verhandlungen die Voraussetzungen des Nachlasses des Ver-
pflegungsgeldes (vergl. 8. 22) vorliegen, oder ob, von wem und in welchem Betrag
die erwachsenden Kosten zu tragen sind.
Die Ausfsichts-Commission hat sodann, erforderlichen Falles nach Einziehung der
weiteren für nöthig erachteten Erhebungen über die Aufnahme des angemeldeten Kranken
und über seine Einreihung in eine bestimmte Verpflegungsklasse sowie über den Kosten-
ersatz zu entscheiden.
In letzterer Beziehung kann die Aufsichts-Commission, sofern die Verpflichtung zur
Tragung der in §. 15 Ziff. 5 erwähnten Kosten nicht von einer öffentlichen Behörde
übernommen ist, nach den Umständen des einzelnen Falles Sicherstellung für die Er-
füllung der bezüglich der Kosten eingegangenen Verpflichtungen durch Bestellung zuver-
läßiger Bürgschaft, Hinterlegung entsprechender Kaution, oder Einräumung eines Faust-
oder Unterpfandsrechts verlangen und die jedesmalige rechtzeitige Erneuerung dieser
Sicherstellung vor dem Ablauf der Verpflegungszeit, für welche sie geleistet ist, anordnen.
Ebenso kann die Aufsichts-Commission nach erfolgter Aufnahme eines Kranken, welcher
nicht auf Kosten einer öffentlichen Behörde verpflegt wird, die Sicherstellung der nicht
vorausbezahlten Beträge je für eine bestimmte, den Verhältnissen entsprechende Zeit
anordnen.
Wird der Kranke nicht innerhalb 14 Tagen nach Mittheilung des die Aufnahme