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8. 33.
Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Be-
handlung an den Anstaltsdirektor oder die Aufsichts-Commission bringen, sind sorgfältig
zu prüfen, und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben.
S. 34.
Die Aufsichts-Commission wird periodisch eine genaue Revision der Anstalt und der
in derselben stattfindenden Behandlung der Verpflegten vornehmen lassen.
Die Anstaltsdirektoren haben auf den 1. Juli jeden Jahres einen die wesentlichen
Verhältnisse und Vorkommnisse des Betriebs der Anstalt umfassenden, mit den geeigneten
statistischen Uebersichten versehenen Gesammtbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an
die Aufsichts-Commission zu erstatten, welcher dem Ministerium zur Vorlage zu bringen ist.
B. Der Pfleganstalt in Zwiefalten.
§. 35.
Die in den 8§. 11—34 für die Heil= und Pfleganstalten in Schussenried und
Winnenthal vorgesehenen Bestimmungen finden mit nachstehenden Abweichungen auch
auf die Pfleganstalt Zwiefalten Anwendung:
a) Zur Aufnahme in die Pfleganstalt sind geeignet alle als unheilbar zu betrachtenden
und diejenigen Geisteskranken, welche in den Heil= und Pfleganstalten aus irgend
einem Grunde (§. 11) nicht angenommen oder behalten werden können.
Diejenigen Kranken, durch deren Zustände die öffentliche Ordnung oder die
Sicherheit anderer Personen oder ihre eigene gefährdet ist, ferner diejenigen, welche
aus Mitteln der inländischen Armenverbände zu unterhalten sind, müssen vor
anderen bei der Aufnahme berücksichtigt werden.
Der Antrag auf Aufnahme von Kranken ist in allen Fällen bei der Aufsichts-
Commission zu stellen und von dieser zur Erledigung zu bringen.
V. Austritt aus den Anstalten.
8. 36.
Der Austritt des Aufgenommenen aus der Anstalt wird auch vor erfolgter Ge-
nesung durch die Aufsichts-Commission verfügt:
1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine wesentliche Voraussetzung der Aufnahme,
namentlich die erlangte Sicherstellung des Kostenersatzes, nicht stattfindet;
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