Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Beilage. 
Vorschrift, 
betreffend 
die ärztlichen Berichte über die in die Staats-Irrenanstalten 
aufzunehmenden Geisteskranken. 
Die ärztlichen Berichte über die in die Staats-Irrenanstalten aufzu- 
nehmenden eKranken müssen Folgendes enthalten: 
I. Personallien: Namen, Alter, Stand, Religion, Vermögens= und Familien- 
verhältnisse, Heimathort. 
II. Anamnese: In ddieser ist Alles, was dem Arzt über das frühere Leben des 
Kranken bekannt ist, und was zugleich in irgend einer Beziehung zum gegenwärtigen Er- 
krankungsfall stehen könnte, anzuführen, insbesondere müssen folgende Momente berück- 
sichtigt werden: 
A. Ob bei Eltern, Großeltern, Geschwistern Geistesstörungen, schwerere Nerven- 
krankheiten oder erhebliche psychische Abw’ichungen vorgekommen, ob bei denselben Trunk- 
sucht, Selbstmorde oder Hang zum Verbrechen beobachtet worden sind. 
B. Ob und welche Krankheiten des Körpers oder Geistes, ferner, ob schwere Verletz- 
ungen, insbesondere des Kopfes, bei dem Gestörten vor seiner jetzigen Krankheit vorge- 
kommen sind, welchen Verlauf, welche Dauer sie gehabt, ob und welchen erheblichens Ein- 
fluß dieselben auf seine Entwicklung und Gesundheit gehabt haben, ob sie bis zum Aus- 
bruch der jetzigen Störung fortgewirkt haben. 
C. Welche Anlagen des Geistes bei dem Patienten früher bemerkt wurden; wie er 
lernte, wie er sich in Beziehung auf Intelligenz, Gemüth und Charakter erwies, wie er 
sich in religiöser Hinsicht verhielt, ob und welche besondere Anlagen, Neigungen, Leiden- 
schaften, Laster bei ihm beobachtet worden seien.
	        
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