Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

W4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 8. Februar 1875. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnekenwahlen für die Oberamts- 
bezirke Vlaubeuren und Cannstatt. Vom 4. Februar 1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be- 
tressend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Tübingen. Vom 4. Februar 1875. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betressend die Befreiung der Mobilmachungs-Pferdetransporte 
von Entrichtung örtlichen Pflastergeldes. Vom 29. Jannar 1875. — Berichtigung. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgcordneten- 
wahlen für die Oberamtsbezirke HBlaubeuren und Cannstatt. 
Vom 4. Februar 1875. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Blaubeuren sein Mandat 
niedergelegt hat und der Abgeordnete des Oberamtsbezirks Cannstatt gestorben ist, wird 
auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme neuer Abgeord- 
netenwahlen für diese Oberamtsbezirke angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen, wobei diejenigen 
Wablberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht bloß 
vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder Bürgersteuer entrich- 
ten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf- 
ruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wehlerlisten
	        
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