103
tistik über den Bevölkerungsstand der politischen Gemeinden möglichst in Einklang zu
erhalten, sind überall da, wo ein Standesamtsbezirk über mehrere Gemeinden
sich erstreckt, von dem Standesbeamten für jede politische Gemeinde besondere
Verzeichnisse a und c über Geburten und Sterbfälle zu führen, und ist auf dem Titel-
blatt dieser Verzeichnisse zu bemerken, welche Gemeinden der Standesamtsbezirk außer-
dem noch umfaßt, sowie an welchem Orte der Sitz des Standesbeamten selbst sich be-
findet.
Geburten und Sterbfälle innerhalb eines solchen Standesamtsbezirks sind stets
in das Verzeichniß a, beziehungsweise das Verzeichniß c, derjenigen politischen Gemeinde
aufzunehmen, in deren Gebiet die Niederkunft oder der Tod erfolgte. Findlinge ferner
(Reichsgesetz §. 24) gehören in das Verzeichniß a der Gemeinde, in der sie gefunden
wurden. Bei den im Standesregister etwa noch eingetragenen, außerhalb des Standes-
amtsbezirks vorgekommenen Geburten oder Todesfällen (§. 3 Absatz 3) ist für die Auf-
nahme in die statistischen Verzeichnisse der einzelnen Gemeinden eines solchen Bezirks der
Wohnsitz der Eltern, beziehungsweise der frühere Wohnsitz des Verstorbenen entscheidend.
Sämmtliche Eheschließungen des Standesamtsbezirks dagegen sind ausschließlich
in das Verzeichniß derjenigen politischen Gemeinde aufzunehmen, in welcher der Stan-
desbeamte seinen Sitz hat (zu vergl. auch §. 14 der Verfügung vom 20. Dezember 1875
Reg. Blatt S.594).
8. 5.
Mit Hilfe der Verzeichnisse (a-#) der Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle
sollen für Zwecke der Bevölkerungsstatistik ermittelt werden:
a) von jedem Geborenen das Geschlecht und die Ehebürtigkeit — ob ehelich oder
unehelich —, Tag und Ort seiner Geburt, Stand und Beruf des Vaters — bei
unehelich Gebornen der der Mutter —, Stellung des Vaters, beziehungsweise der
Mutler, in dem Beruf;
sodann im Fall von Mehrlingsgeburten Tageszeit und Stunde der
Geburt; "
b) von jedem getrauten Paar das Geburtsjahr, das Religionsbekenntniß, der bis-
herige Familienstand beider Ehegatten, Stand und Beruf des Mannes, sowie
Stellung desselben in dem Beruf, etwaiger bisheriger Beruf oder Erwerbszweig der
Frau, — dann Monat und Tag der Eheschließung, des Ehepaars künftiger Wohnsitz;