Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Lorm. c. 
Oberuuaut 
Gemeinde 
Der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden 
Sitz des Standesbeamten in 
Verzeichniß 
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 18 
vorgelommenen 
Sterbfälle. 
Erläuterungen: 
1) (Zu Spalte 2.) Die Tageszeit des Sterbfalls kann durch Abkürzung angegeben werden und zwar, wenn Vor- 
mittags. durch V., wenn Nachmittags, durch N. Als Vormittag ist die Zeit von Nachts 12 Uhr bis Mittags 
12 Uhr, als Nachmittag die Zeit von Mittag bis Mitternacht zu rechnen. 
2) (Zu Spalte 3.) Der Ort des Todes ist einzutragen bei Todesfällen, die außerhalb des Standesamtsbezirke 
vorgekommen sind (vergl. §. 62 des Reichsgesetzes) und bei solchen, die in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, 
Kaserne, Gefängniß u. s. w.) stattgesunden haben. Außerdem genügt die Bemerkung „hier“; jedoch ist, wenn 
eine Gemeinde aus bedeutenderen Parzellen besteht, auch noch der Name der Parzelle, wo der Tod erfolgt ist, 
beizusetzen. 
3) (Zu Spalte 4. u. 5.) Kann bei einzelnen Personen der Geburtstag nicht leicht ermittelt werden, so ist wenigstens 
das Geburtsjahr einzutragen, bei Kindern unter 1 Jahr aber mindestens der Geburtsmonat. 
4) (Zu Spalte 6.) Das Geschlecht der Gestorbenen ist durch Eintragung der Zahl 1 in die Unterspalte „männlich“ 
oder „weiblich“ anzugeben. 
5) (Zu Spalte 7.) Der Familienstand der Üüber 15 Jahre alten gestorbenen Personen kann durch Abkürzung an- 
gegeben werden und zwar, wenn ledig, durch L., wenn verheiratet, durch V., wenn Wittwer oder Wittwe, durch 
W., wenn geschieden oder gerichtlich getrennt, durch G. 
6) (Zu Spalte 8.) Ebenso das Religionsbekenntniß, und zwar, wenn evangelisch, durch Ev., wenn katholisch, durch 
Kath., wenn israelitisch, durch Jsr. Bei Todtgeborenen ist das Religionsbekenntniß des Vaters, bei unehelichen 
Todtgeborenen das der Mutter einzusetzen. 
7) (Zu Spalte 9.) Die eheliche Geburt kann durch Eh., die uneheliche durch Uneh. bezeichnet werden. 
8) (Zu Spalte 10.) Bei Eintragung des Berufs und Erwerbszweigs eines Gestorbenen ist auch dessen Stellung 
in jenen anzugeben, ob Unternehmer, Besitzer, Pächter, Verwalter, Meister, Geselle, Lehrling, Buchhalter, Werk- 
führer, Arbeiter, Taglöhner rdc. 2c. Wenn Beruf, Erwerbszweig und Stellung der Ehemänner oder der Eltern 
anzugeben ist, so ist dies im ersten Fall durch G. (Gatte), im zweiten Fall durch V. (Vater) oder M. (Mutter) 
anzudeuten. Bei Personen, die ohne Auslübung eines Berufs von Renten lebten, ist dies gleichfalls auzudeuten, 
z. B. durch Partikulier, Pfründner ic., von Renten, von eigenem Einkommen lebend.
	        
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