Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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tung Anträge zu stellen, auf vorhandene Mängel und Uebelstände aufmerksam zu machen 
und wünschenswerthe Verbesserungen in Vorschlag zu bringen. 
8. 11. 
Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei 
Jahren einen Vorstand, dem die Vermittlung des Verkehrs mit den Behörden und den 
Bezirksvereinen obliegt, ferner einen Stellvertreter desselben und einen Schriftführer 
nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Bis die erstmalige Wahl vollzogen sein wird, hat derjenige Delegirte des Stutt- 
garter Bezirksvereins, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat und im 
Falle der Stimmengleichheit der dem Lebensalter nach ältere die Vorstandsgeschäfte zu 
besorgen. 
Von dem Ergebnisse jeder Wahl ist dem Medicinalkollegium Anzeige zu machen. 
§. 12. 
Die Besorgung der Obliegenheiten eines Ausschußmitglieds ist Ehrensache. 
Es bleibt der Berathung und Beschlußfassung der Bezirksvereine überlassen, in 
welcher Weise sie die sie vertretenden Ausschußmitglieder für Zeitaufwand und Auslagen 
aus den eigenen Mitteln der Vereine entschädigen wollen. 
Wird der Ausschuß auf besondere Anordnung des Ministeriums des Innern zu- 
sammenberufen, so erhalten die außerhalb Stuttgart wohnenden Mitglieder zwölf Mark 
Diät und die einfache Post= oder Eisenbahntaxe zweiter Klasse aus der K. Staats- 
kasse vergütet. 
S. 13. 
Die Geldauslagen, welche für die Zwecke des Ausschusses zu machen sind, werden auf 
die Bezirksvereine nach der Zahl ihrer Ausschußdelegirten umgelegt und sind von den 
Bezirksvereinskassen zu ersetzen, beziehungsweise vorzuschießen. 
S. 14. 
Von jedem Zusammentritt des Ausschusses ist dem Ministerium des Innern An- 
zeige zu machen. 
Dem Ministerium des Innern steht das Recht zu, einen oder mehrere seiner Refe- 
renten oder Mitglieder des Medicinalkollegiums den Sitzungen des Ausschusses mit be- 
rathender Stimme anwohnen zu lassen.
	        
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