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tung Anträge zu stellen, auf vorhandene Mängel und Uebelstände aufmerksam zu machen
und wünschenswerthe Verbesserungen in Vorschlag zu bringen.
8. 11.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei
Jahren einen Vorstand, dem die Vermittlung des Verkehrs mit den Behörden und den
Bezirksvereinen obliegt, ferner einen Stellvertreter desselben und einen Schriftführer
nach einfacher Stimmenmehrheit.
Bis die erstmalige Wahl vollzogen sein wird, hat derjenige Delegirte des Stutt-
garter Bezirksvereins, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat und im
Falle der Stimmengleichheit der dem Lebensalter nach ältere die Vorstandsgeschäfte zu
besorgen.
Von dem Ergebnisse jeder Wahl ist dem Medicinalkollegium Anzeige zu machen.
§. 12.
Die Besorgung der Obliegenheiten eines Ausschußmitglieds ist Ehrensache.
Es bleibt der Berathung und Beschlußfassung der Bezirksvereine überlassen, in
welcher Weise sie die sie vertretenden Ausschußmitglieder für Zeitaufwand und Auslagen
aus den eigenen Mitteln der Vereine entschädigen wollen.
Wird der Ausschuß auf besondere Anordnung des Ministeriums des Innern zu-
sammenberufen, so erhalten die außerhalb Stuttgart wohnenden Mitglieder zwölf Mark
Diät und die einfache Post= oder Eisenbahntaxe zweiter Klasse aus der K. Staats-
kasse vergütet.
S. 13.
Die Geldauslagen, welche für die Zwecke des Ausschusses zu machen sind, werden auf
die Bezirksvereine nach der Zahl ihrer Ausschußdelegirten umgelegt und sind von den
Bezirksvereinskassen zu ersetzen, beziehungsweise vorzuschießen.
S. 14.
Von jedem Zusammentritt des Ausschusses ist dem Ministerium des Innern An-
zeige zu machen.
Dem Ministerium des Innern steht das Recht zu, einen oder mehrere seiner Refe-
renten oder Mitglieder des Medicinalkollegiums den Sitzungen des Ausschusses mit be-
rathender Stimme anwohnen zu lassen.