Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

11 
B. Für die thierärztlichen Vereine. 
§. 15. 
Die approbirten Thierärzte des Landes sind berechtigt, in gleicher Weise wie die 
Aerzte, Bezirksvereine zu bilden. Wenn diese Bildung im Wunsche einer genügenden 
Anzahl von Theilnehmern (vergl. §. 5) liegt, so haben dieselben hievon dem Ministerium 
des Innern Anzeige zu machen, worauf letzteres die zur Förderung des Unternehmens 
dienlichen Vorkehrungen treffen wird. 
Bis dahin behält es bei der Fortführung des bereits bestehenden thierärztlichen 
Landesvereins sein Bewenden. Dieser Verein, beziehungsweise dessen= Ausschuß bildet, 
nachdem seine Statuten die beim Ministerium des Innern nachzusuchende staatliche An- 
erkennung erhalten haben werden, bis auf Weiteres das Organ des thierärztlichen Standes 
in Württemberg. 
Von jeder Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Mitglieder des Vereinsaus- 
schusses ist dem Medicinalkollegium, von jeder Vereinsversammlung dem Ministerium 
des Innern Anzeige zu erstatten und es bleibt dem letzteren vorbehalten, sowohl zu den 
Vereinsversammlungen als zu den Ausschußsitzungen Delegirte zu senden. 
Das Ministerium wird bei erheblicheren Gegenständen des Veterinärwesens von dem 
Ausschusse Gutachten einholen, oder ein von dem Ausschuß zu bezeichnendes Mitglied 
desselben zu den Berathungen des Ministeriums des Innern oder des Medicinal- 
kollegiums einberufen. 
C. Für die pharmacentischen Vereine. 
§. 16. 
Der pharmaceutische Landes-Verein bildet sich aus den im Genusse der bürgerlichen 
Ehrenrechte stehenden, sebstständigen Verwaltern von im Lande befindlichen Apotheken, 
welche diesem Vereine nach freiem Belieben beitreten wollen. 
Mehrere Besitzer einer und derselben Apotheke sind zur Mitgliedschaft gleich 
berechtigt. 
§. 17 
Die Aufgabe des pharmaceutischen Landesvereins besteht in dem Austausch gesammel- 
ter Erfahrungen über den Betrieb des Gewerbes unter den Mitgliedern, Wahrung der 
Interessen für die öffentliche Gesundheitspflege, soweit letztere von der Pharmacie berührt 
werden, Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und Berufs-Interessen der Apotheler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.