210 Wechsel der Staatsangehörlgkeit und Personalstatut.
ordentlich gesteigert hat, mußte die Staatsangehörigkeit
das Personalstatut bestimmen.
Welchen Einfluß hat nun der Wechsel der Staatsangehörigkeit
auf das Personalstatut?
Wer seine Staatsangehörigkeit aufgibt und eine
fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, scheidet aus der Gewalt
des einen Staates aus und unterwirft sich der
Gewalt des neuen Staates. Daraus folgt mit Nothwendigkeit,
daß nicht der alte, sondern der neue Staat
darüber zu bestimmen hat, welchen Einfluß der Wechsel
der Staatsangehörigkeit auf das Personalstatut des Einwandernden
hat. Auf diesem merkwürdiger Weise in der
Theorie wie in der bisherigen Gesetzgebung verkannten
Rechtsgrundsatze beruhen auch die einschlägigen Vorschriften
des Einführungsgeleges zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Dieses Gesetz bestimmt nur, welchen Einfluß
der Erwerb der Reichsangehörigkeit auf das Personalstatut
des einwandernden Ausländers, nicht aber welchen
Einfluß der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
auf den die Reichsangehörigkeit aufgebenden Deutschen
hat. Das Einführungsgesetz bestimmt demgemäß z. B.,
welchen Einfluß der Erwerb der Reichsangehörigkeit auf
den ehelichen Güterstand eines einwandernden Russen
hat, überläßt es aber dem russischen Recht, zu bestimmen,
welchen Einfluß der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit
auf den ehelichen Güterstand eines nach Rußland
übertretenden Deutschen hat.
Bestimmungen über den Einfluß des Erwerbs der
Reichsangehörigkeit durch einen Ausländer finden sich
insbesondere in den Artikeln 7 Abs. 2, 15 Abs. 1, Art. 16,
17, 22 u. 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch.
Diese Vorschriften besagen im Einzelnen:
1. Der einwandernde Ausländer behält seine rechtliche
Stellung als Volljähriger bei, auch wenn er nach
Deutschem Rechte nicht volljährig wäre.