Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

210  Wechsel  der  Staatsangehörlgkeit  und  Personalstatut.

ordentlich  gesteigert  hat,  mußte  die  Staatsangehörigkeit
das  Personalstatut  bestimmen.

Welchen  Einfluß  hat  nun  der  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  auf  das  Personalstatut?

Wer  seine  Staatsangehörigkeit  aufgibt  und  eine
fremde  Staatsangehörigkeit  erwirbt,  scheidet  aus  der  Gewalt
  des  einen  Staates  aus  und  unterwirft  sich  der
Gewalt  des  neuen  Staates.  Daraus  folgt  mit  Nothwendigkeit,
  daß  nicht  der  alte,  sondern  der  neue  Staat
darüber  zu  bestimmen  hat,  welchen  Einfluß  der  Wechsel
der  Staatsangehörigkeit  auf  das  Personalstatut  des  Einwandernden
  hat.  Auf  diesem  merkwürdiger  Weise  in  der
Theorie  wie  in  der  bisherigen  Gesetzgebung  verkannten
Rechtsgrundsatze  beruhen  auch  die  einschlägigen  Vorschriften
  des  Einführungsgeleges  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
  Dieses  Gesetz  bestimmt  nur,  welchen  Einfluß
  der  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit  auf  das  Personalstatut
  des  einwandernden  Ausländers,  nicht  aber  welchen
Einfluß  der  Erwerb  einer  fremden  Staatsangehörigkeit
auf  den  die  Reichsangehörigkeit  aufgebenden  Deutschen
hat.  Das  Einführungsgesetz  bestimmt  demgemäß  z.  B.,
welchen  Einfluß  der  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit  auf
den  ehelichen  Güterstand  eines  einwandernden  Russen
hat,  überläßt  es  aber  dem  russischen  Recht,  zu  bestimmen,
welchen  Einfluß  der  Erwerb  der  russischen  Staatsangehörigkeit
  auf  den  ehelichen  Güterstand  eines  nach  Rußland
  übertretenden  Deutschen  hat.

Bestimmungen  über  den  Einfluß  des  Erwerbs  der
Reichsangehörigkeit  durch  einen  Ausländer  finden  sich
insbesondere  in  den  Artikeln  7  Abs.  2,  15  Abs.  1,  Art.  16,
17,  22  u.  24  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch.

Diese  Vorschriften  besagen  im  Einzelnen:

1.  Der  einwandernde  Ausländer  behält  seine  rechtliche
  Stellung  als  Volljähriger  bei,  auch  wenn  er  nach
Deutschem  Rechte  nicht  volljährig  wäre.