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Il. Königreich Sachsen. III. Königreich Württemberg.
ie hö itz"). Die mathematische Abtheilung der polytechnischen
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz) B dererokiecha
4) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Scüler
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von #) Diese Anstalt darf Befähigungszeugnisse denjeni-
einem Regierungs-Kommissarius abgehaltenen Schlußprü-= gen ihrer Schüler ausstellen, welche der mathematischen
1uuns6 "“!.e W däe den *r*! Sio Abtheilung mindestens ein Jahr lang angehört und sich
und # n urchgema · ignet haben.
und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. bhar Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben
Versügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, betreffend eine Revision
der Bestimmungen über die Stistung von Jahrstagen zu den örtlichen Kirchenpflegen.
Vom 21. März 1876.
Nachdem die über die Stiftung von Jahrstagen zu den örtlichen Kirchenpflegen in
der Ministerial-Verfügung vom 20. April 1869 (Reg. Blatt Seite 163 ff.) gegebenen
Bestimmungen infolge der Einführung der Markrechnung im Einvernehmen mit dem
bischöflichen Ordinariat in Rottenburg einer Revision unterworfen worden sind, wird in
Gemäßheit derselben mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
heutigen Tage hiemit Nachstehendes verfügt:
1. Der Mindestbetrag einer Stiftung soll
a) für eine einfache stille Jahrtagsmesse, welche ordnungsmäßig verkündet wird, in 80 %
b) für eine solche Messe mit Nebengebeten oder der absolutio ad tumbam in 100. Æ
) für ein einfaches gesungenes Kequjem ohne Nebenverrichtungen un 120 —4
d) für ein Requiem mit Nebengebeten oder der absolutio ad tumbam in 140 A.
bestehen.
2. Von dem zu 4% zu berechnenden Ertrag dieser Kapitalien mit beziehungsweise
3420JT, 4% 4-4 80 J und 5/4 60 J sollen erhalten:
zu a) der Geistliheens 1 & 12 -— 35 V%
der Meßner... 22? = 67/8 %
der oder die Ministranen 107- 3½%
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