Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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gekannimachung der Tivilkammer des Kreisgerichtshofs in Ravensburg, betreffend das von dem K. 
ammerherrn Freiherrn Karl August Christian Friedrich von König zu Warthausen errichtele 
Familienstatut. Vom 14. März 1876. 
Der K. Kammerherr Freiherr Karl August Christian Friedrich von König zu Wart- 
hausen hat durch einen am 2. November 1875 verfaßten Nachtrag zu seinem am 
4. Mai 1865 errichteten Familienstatute das Recht der Nachfolge in das von ihm ge- 
stiftete Familienfideicommiß unter Aufhebung der diesfalls verordneten Eventualberechti- 
gung der Seitenverwandten auf seine eigene agnatische männliche Nachkommenschaft 
eingeschränkt. 
Nachdem diesem Nachtrag heute die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird 
solches unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Juli 1865 (Reg. Blatt S. 154) 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs zu Ravensburg, den 14. März 1876. 
Hierlinger. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn Gottlieb Benedikt von herman 
auf Wain errichteten Familienstatutes. Vom 16. März 1876. 
Der Freiherr Gottlieb Benedikt von Herman auf Wain hat am 30. November 1873 
ein Familienstatut errichtet, wornach das ihm gehörige bisher allodiale Rittergut zu 
Dietenheim, O. A. Laupheim, dem freiherrlich von Herman'schen Fideikommisse einver- 
leibt werden soll, in welchem gemäß der Stiftungsurkunde vom 12. November 1779 in 
erster Linie die männlichen Nachkommen des Johann Theobald von Herman, in zweiter 
die des Philipp Adolf von Herman, in dritter die des Johann von Herman, in vierter 
die des Johann Sigmund von Lupin je nach dem Rechte der Primogenitur zur Nachfolge 
berufen sind. 
Nachdem diesem Statute heute die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, so 
wird dies hiermit bekannt gemacht. 
So beschlossen von der Civil-Kammer des K. Kreisgerichtshofs zu Ulm, den 
16. März 1876. 
Für den Vorstand: 
Landerer.
	        
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