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8. 7.
Das Einbinden des Holzes im Hafen muß beginnen, sobald sich die für ein Gestör
erforderliche Zahl von Stämmen gleicher Länge im Hafen befindet.
Behufs Sortirens der Floßhölzer in die Uferpflästerungen Pfähle und dergleichen
einzutreiben, ist verboten.
Die eingebundenen Gestöre sind jeden Abend, spätestens aber bis 8 Uhr des folgen-
den Morgens, aus dem Hafen zu entfernen. Das Zusammenhängen der Gestöre findet
im offenen Neckar statt, wobei die Hafenausfahrt für das Auslaufen weiterer Gestöre
stets frei zu halten ist.
8. 8.
Die Ueberwinterung von Langholzgestören und Eichenschollen an den vom Hafen-
vorstande anzuweisenden Stellen ist gestattet. Dieselben müssen ordnungsmäßig ange-
bunden sein.
Von weiterher kommende Flöße, Eichenschollen 2c. dürfen nur in Nothfällen in das
Bassin einlaufen und eventuell überwintern bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiter-
reise. Vor dem Einlaufen solcher Flöße oder Eichenschollen ist unter allen Umständen
die Erlanbniß des Hafenvorstandes einzuholen. Die Wiederausfahrt erfolgt, so bald
sie möglich ist.
Bemerkung: Das Gleiche gilt auch für Schiffe, welche sich in Gefahr befinden.
§. 9.
Durch Reparaturarbeiten im Hafengebiet veranlaßte Störungen beim Einwerfen
oder Einbinden des Holzes begründen gegen die Hafenverwaltung keine Schadensersatz-
ansprüche, sie befreien nur für die Zeit der Störung von den für Fristversäumnisse fest-
gesetzten Conventionalstrafen.
§. 10
Als Arbeitszeit gilt innerhalb Tagesdauer vom 1. April bis letzten September die
Zeit von Morgens 5 Uhr bis Abends 7 Uhr, — vom 1. Oktober bis letzten März die
Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, mit alleiniger Unterbrechung von Mit-
tags 11 bis 12 Uhr.
Bei Nacht darf im Bassin nicht gearbeitet werden, desgleichen ist das Arbeiten an
Sonn= und Festtagen, außerordentliche Fälle, worüber der Hafenvorstand erkennt, aus-
genommen, nicht gestattet.