Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 7. 
Das Einbinden des Holzes im Hafen muß beginnen, sobald sich die für ein Gestör 
erforderliche Zahl von Stämmen gleicher Länge im Hafen befindet. 
Behufs Sortirens der Floßhölzer in die Uferpflästerungen Pfähle und dergleichen 
einzutreiben, ist verboten. 
Die eingebundenen Gestöre sind jeden Abend, spätestens aber bis 8 Uhr des folgen- 
den Morgens, aus dem Hafen zu entfernen. Das Zusammenhängen der Gestöre findet 
im offenen Neckar statt, wobei die Hafenausfahrt für das Auslaufen weiterer Gestöre 
stets frei zu halten ist. 
8. 8. 
Die Ueberwinterung von Langholzgestören und Eichenschollen an den vom Hafen- 
vorstande anzuweisenden Stellen ist gestattet. Dieselben müssen ordnungsmäßig ange- 
bunden sein. 
Von weiterher kommende Flöße, Eichenschollen 2c. dürfen nur in Nothfällen in das 
Bassin einlaufen und eventuell überwintern bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiter- 
reise. Vor dem Einlaufen solcher Flöße oder Eichenschollen ist unter allen Umständen 
die Erlanbniß des Hafenvorstandes einzuholen. Die Wiederausfahrt erfolgt, so bald 
sie möglich ist. 
Bemerkung: Das Gleiche gilt auch für Schiffe, welche sich in Gefahr befinden. 
§. 9. 
Durch Reparaturarbeiten im Hafengebiet veranlaßte Störungen beim Einwerfen 
oder Einbinden des Holzes begründen gegen die Hafenverwaltung keine Schadensersatz- 
ansprüche, sie befreien nur für die Zeit der Störung von den für Fristversäumnisse fest- 
gesetzten Conventionalstrafen. 
§. 10 
Als Arbeitszeit gilt innerhalb Tagesdauer vom 1. April bis letzten September die 
Zeit von Morgens 5 Uhr bis Abends 7 Uhr, — vom 1. Oktober bis letzten März die 
Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, mit alleiniger Unterbrechung von Mit- 
tags 11 bis 12 Uhr. 
Bei Nacht darf im Bassin nicht gearbeitet werden, desgleichen ist das Arbeiten an 
Sonn= und Festtagen, außerordentliche Fälle, worüber der Hafenvorstand erkennt, aus- 
genommen, nicht gestattet.
	        
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