Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

155 
V. Gebühren und Conventionalstrafen. 
8. 15. 
A. Ueberwinterungs-Gebühren. 
Für den Winteraufenthalt der Langholzgestöre, Eichenschollen und Kurzholzflöße 
im Hafen 
a) für ein Gestör oder die einem solchen entsprechende Anzahl nicht floßgerecht einge- 
bundener Stämme Langholz 2-J/4 205 
b) für eine Eichenscholle oder einen Kurzholzfloß 8. M 60 F. 
Einzelne Stücke bezahlen nach Verhältniß. 
Der Gebühr unterliegen diejenigen Gestöre 2c., welche während des Schlusses der 
Flößerei oder nach eingetretener Unterbrechung der Flößerei durch Frost 4 Wochen und 
länger im Hafen sich aubhalten. 
8. 16. 
B. Lager-Gebühren. 
Die zur Lagerung von Holz bestimmten Lagerplätze (88. 1. 5) werden durch Vermitt- 
lung des Hafenvorstandes in Zeitpacht gegeben. 
Für Lagerung von Holz auf denjenigen Plätzen, welche nur dem vorübergehenden 
Zwecke des Ausladens oder Einwerfens dienen (§. 5), ist, insoweit und insolange eine 
Lagerung mit Rücksicht auf den obigen Verkehr nach dem Ermessen des Hafenvorstandes 
überhaupt zulässig erscheint, eine Lagergebühr von 20 — pro angefangenen Monat und 
□UM. des belegten Platzes zu entrichten. 
S. 17. 
C. Conventionalstrafen. 
Bei Nichteinhaltung der in den 88. 6 und 7 festgesetzten Fristen ist an Conventional= 
strafen zu entrichten 
zu §. 6 für jeden Stamm per Tag . . 109 
zu §. 7 für ein Gestör oder eine Eichenscholle oder einen Kurzholzfloß per Tag 3.M. 
Für den Ansatz der Conventionalstrafen ist der Hafen-(Stations-) Vorstand zuständig. 
Wenn durch das Unterlassen der Räumung des Hafens Verkehrsstörungen herbei- 
geführt werden, wird außerdem auf Antrag des Hafenvorstandes gegen die Säumigen 
mit Ordnungsstrafen (vergl. 8. 4) eingeschritten. 
Stuttgart, den 27. März 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.