Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die eichamtliche Behandlung vorschrists- 
widriger Maaße, Gewichte und sonstiger Meßwerkzenge. Vom 30. März. 1876. 
Die im Centralblatt für das deutsche Reich, Jahrgang 1876, Nro. 12 Seite 185 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. d. Mts. wird durch nachfolgen- 
den Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. März 1876. 
Sick. 
Bekanntmachung, 
betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, 
Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge. 
Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in Bezug auf 
die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße 2c. (Artikel 10 der Maaß= und Ge- 
wichtsordnung vom 17. August 1868, Bundesgesetzblatt Seite 4737) die nachstehende 
Anordnung getroffen. 
Die Eichungsbehörden haben denjenigen, mit dem Eichungsstempel versehenen 
Maaßen, Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeugen, welche bei einer eichamt- 
lichen Prüsung vorschriftswidrig befunden werden, vor deren Rückgabe die Beglaubi- 
gung ihrer Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des Stempels zu entzie- 
heu, wenn die nach den bestehenden Bestimmungen zulässige Berichtigung entweder an 
sich oder wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht bewirkt werden kann. 
Berlin den 22. März 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
*) Württ. Reg. Blatt von 1871 Nro. 1, Anhang S. 34.
	        
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