Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

167 
In letzterem hat auch das Trajektschiff seine besondere Anlandestätte, welche von 
keinem anderen Schiff benützt werden darf. 
An welchem Platze die übrigen Schiffe anzulegen, ein= und auszuladen haben, be- 
stimmt der Hafendirektor, und ist es ohne seine Erlaubniß nicht gestattet, den einem 
Fahrzeuge angewiesenen Platz mit einem anderen zu vertauschen. 
3) Ordnung beim Ausladen der Schiffe. 
S. 4. 
Sollte jedem Schiffe ein besonderer Platz zum Ausladen der Waaren nicht ange- 
wiesen werden können, so gehen die Dampfboote den Segel= und Schleppschiffen vor, 
und haben diese, selbst schon in der Ausladung begriffen, den ersteren auf die Dauer 
der Ausschiffung der Reisenden und Güter zu weichen; Segel- und Schleppschiffe ge- 
langen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Ausladung; bei mehreren Dampfbooten 
entscheidet die fahrplanmäßige Abfahrtzeit. 
Andere hier nicht vorgesehene Fälle entscheidet der Hafendirektor und ist nach dessen 
Weisung zu verfahren. 
Das Ladegeschäft darf jeder Schiffsführer durch seine eigenen Leute besorgen lassen, 
doch kann er sich auch der aufgestellten Spanner und ihrer Dienstknechte gegen Bezahlung 
der regulativmäßigen Gebühren bedienen. 
4) Einbinden von Flößen. 
S. 5. 
Das Einbinden von Stammholz zu Flößen ist nur mit besonderer Erlaubniß des 
Hafendirektors gestattet; die Stämme dürfen jedoch keinenfalls lose im Hafen herum- 
schwimmen und müssen über Nacht sorgfältig angebunden sein. 
Der Eigenthümer des Floßes haftet für jeden Schaden, der durch losgewordene 
Stämme oder durch den Floß selbst erwachsen sollte; ebenso hat er die Kosten der Bei- 
schaffung losgewordener Stämme zu tragen. 
5) Zeit, während welcher der Hafen dem Verkehr geöffnet ist. 
S. 6. 
Das Aus- und Einlaufen der Schiffe ist täglich und selbst zur Nachtzeit gestattet; 
die eigentliche zollamtliche Abfertigung der Ladung einschließlich des Ausladens findet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.