Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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jedoch nur innerhalb der nach Maßgabe des 8. 133 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen 
Geschäftsstunden statt. Hievon machen nur diejenigen Frachtgüter eine Ausnahme, 
welche mit dem Trajektschiff in fahrplanmäßiger Fahrt angekommen und unter Raum- 
verschluß ohne vorgängige Umladung mit dem nächsten vor Eintritt der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Zug weiter befördert werden sollen, indem diese nach Ein- 
treffen des Schiffs zu jeder Zeit und auch an Sonn= und Festtagen abgefertigt wer- 
den müssen. 
Dieselbe Ausnahme gilt auch für die mit der Eisenbahn angekommenen Güter, welche 
ohne Umladung mit der nächsten fahrplanmäßigen Fahrt des Trajektschiffs weiter 
gehen sollen. 
Ebenso ist das Aus= und Einladen außer den gewöhnlichen Zollstunden denjenigen 
Dampfbooten gestattet, bei welchen dieses mit Rücksicht auf ihre fahrplanmäßigen Fahrten 
erforderlich ist. 
Von Extrafahrten der Dampfboote, außerhalb der fahrplanmäßigen Zeit und der 
zollamtlichen Geschäftsstunden, ist der Hafenbehörde (§. 20) von dem betreffenden Schiffs- 
führer oder der ihm vorgesetzten Verwaltung rechtzeitig vor der Ankunft der Schiffe in 
Friedrichshafen Anzeige zu machen. 
Die Abfertigung der mit den Dampfbooten ankommenden Reisenden, welche keine 
zum Handel bestimmten Waaren mit sich führen, wird zu jeder Zeit vorgenommen, 
desgleichen wird vor Abgang der bezüglichen Dampfboote das Gepäck derjenigen Reisen- 
den, welche nach anderen zollvereinsländischen Hafenplätzen reisen wollen, auf Verlangen 
zollamtlich abgefertigt. 
6) Beschränkungen in der Benützung des Hafens. 
S. 7. 
Schießpulver, ungereinigtes Petroleum und Sprengöl darf in das Hafengebiet nur 
zum Zweck alsbaldiger Abfuhr verbracht werden; überdieß sind die Führer dieser Artikel 
gehalten, gleich nach ihrer Ankunft dem Hafendirektor von ihrer Ladung Anzeige zu er- 
statten und sich nach dessen Weisungen zu richten. 
Andere entzündliche oder äzende Stoffe, wie Schwefelsäure, Salzsäure, Zündhölzer rc., 
dürfen nur entfernt von andern Gütern und nur dann im Hafengebiet niedergelegt 
werden, wenn sie alsbald, spätestens aber binnen 24 Stunden nach erfolgter Niederlegung,
	        
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