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plätzen oder zur Niederlage bestimmt sind, müssen durch das Hafenthor vor die Revi-
sionshalle für freie Verkehrsgüter anfahren; der Frachtführer hat sich sodann bei dem
Beamten des Hauptzollamts, unter dessen spezieller Aufsicht diese Halle steht, nach seiner
Ankunft im Zollhof zu melden, welcher sofort die weiteren Weisungen bezüglich des Ab-
ladens ertheilen wird. Den übrigen Wagen, welche freie Verkehrsgüter geladen haben
und einer zollamtlichen Behandlung nicht bedürfen, wird die Hafenwache ihren Auslade-
platz anweisen.
Das Abladen hat, wenn es nicht gleichzeitig erfolgen kann, nach der Zeit der An-
kunft zu geschehen; bei gleicher Ankunft entscheidet die Dringlichkeit nach dem Ermessen
des betreffenden Abfertigungsbeamten.
b) Mit der Eisenbahn ankommende Güter.
S. 12.
Die mit der Eisenbahn angekommenen Güter sind von dem Waarenführer, soweit
sie einer zollamtlichen Behandlung bedürfen, dem Hauptzollamt unter gleichzeitiger Ueber-
gabe der hiezu gehörigen Papiere vorzuführen, beziehungsweise zu stellen. Eine Aus-
nahme von dieser Vorschrift findet nur bei roher Baumwolle, Roheisen, Schienen,
Schienenbefestigungsmitteln, gemahlenem Krapp insoferne statt, als der Spanner-=
Obmann (8F. 21) von der Ankunft dieser Artikel zunächst die Adressaten in Kenntniß zu
setzen hat. Erklären die Empfänger, daß sic ihre Waare aus dem Eisenbahngüterschuppen
unmittelbar an den Landungsplatz der Schiffe oder an einen andern Ort abliefern lassen
wollen, so haben sie die Erlaubniß des Hauptzollamts hiezu selbst auszuwirken.
IV. Weitere Behandlung der angekommenen Güter.
1) Verbringen derselben in die Hallen.
S. 13.
Die ausgeladenen Waaren sind, soweit sie nicht sogleich in freien Verkehr gesetzt
werden können, von den Waarenführern auf ihre Kosten alsbald in die Revisionshalle zu
schaffen, woselbst sie von den betreffenden Beamten übernommen werden und ihre wei-
tere Abfertigung nach Maßgabe ihrer Bestimmung erhalten.