Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Einlagerung wird die Nummer, unter welcher der Eintrag erfolgt ist, auf dem Lieferschein 
bemerkt und dieser dem Niederleger wieder zugestellt. 
Im Uebrigen finden die 88. 1. 2. und 4, letzter Absatz des Niederlage-Regulativs, 
sowie die §§. 98. und 102. des Vereinszollgesetzes hier gleichfalls ihre Anwendung. 
V. Verfahren bei dem Waaren-Ausgang. 
S. 17. 
Die aus den hauptzollamtlichen Hallen an die Schiffe abzugebenden Güter werden 
nach einer dem jeweiligen Tourfahrtenplan angemessenen, zwischen dem Hauptzollamt 
und der Dampfschifffahrtsverwaltung festgestellten Bestimmung über die äußerste Zeit der 
je für die einzelnen Fahrten zulässigen Waarenzuweisungen abgegeben, wobei sowohl auf 
den Verkehr im Allgemeinen als auch auf diesfällige Wünsche des Handelsstandes Rück- 
sicht zu nehmen ist. 
Die Zeit, zu welcher diese Waarenzuweisung angenommen werden muß, ist in der 
Halle angeschlagen. 
Die zur Abgabe nöthigen Bezettelungen (§. 18) sind so zeitig zu übergeben, daß die 
betreffenden Waaren innerhalb der für den Hafenverkehr festgestellten Geschäftsstunden 
noch zollamtlich abgefertigt werden können. 
Segelschiffer sind verpflichtet, ihren Abgang, sowie ob und was sie geladen haben, auf 
dem Dienstzimmer der Grenzaufseher anzumelden. 
8. 18. 
Ueber alle Waaren, welche aus den Niederlagen des Hauptzollamts (einschließlich 
der freien Verkehrs-Niederlage) zur Verschiffung kommen sollen, oder deren Ausgang 
amtlich nachgewiesen werden muß, sind von dem Waaren-Disponenten neben den etwa 
erforderlichen Zoll= und steueramtlichen Bezettelungen dem Niederlage-Verwalter auch 
Lieferscheine zu übergeben, in welchen auf die etwaigen Bezettelungen oder Register ver- 
wiesen ist, und welche Zeichen, Nummern, Inhalt und Gewicht der Colli, den Namen 
des Schiffsführers, beziehungsweise des Fahrzeugs, endlich die Zeit der Abfahrt genan 
enthalten müssen. 
S. 19. 
Die Ausfuhr von Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind oder deren 
Ausgang zollamtlich nachgewiesen werden muß, ist, soferne solche nicht mittelst der fahr- 
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