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Einlagerung wird die Nummer, unter welcher der Eintrag erfolgt ist, auf dem Lieferschein
bemerkt und dieser dem Niederleger wieder zugestellt.
Im Uebrigen finden die 88. 1. 2. und 4, letzter Absatz des Niederlage-Regulativs,
sowie die §§. 98. und 102. des Vereinszollgesetzes hier gleichfalls ihre Anwendung.
V. Verfahren bei dem Waaren-Ausgang.
S. 17.
Die aus den hauptzollamtlichen Hallen an die Schiffe abzugebenden Güter werden
nach einer dem jeweiligen Tourfahrtenplan angemessenen, zwischen dem Hauptzollamt
und der Dampfschifffahrtsverwaltung festgestellten Bestimmung über die äußerste Zeit der
je für die einzelnen Fahrten zulässigen Waarenzuweisungen abgegeben, wobei sowohl auf
den Verkehr im Allgemeinen als auch auf diesfällige Wünsche des Handelsstandes Rück-
sicht zu nehmen ist.
Die Zeit, zu welcher diese Waarenzuweisung angenommen werden muß, ist in der
Halle angeschlagen.
Die zur Abgabe nöthigen Bezettelungen (§. 18) sind so zeitig zu übergeben, daß die
betreffenden Waaren innerhalb der für den Hafenverkehr festgestellten Geschäftsstunden
noch zollamtlich abgefertigt werden können.
Segelschiffer sind verpflichtet, ihren Abgang, sowie ob und was sie geladen haben, auf
dem Dienstzimmer der Grenzaufseher anzumelden.
8. 18.
Ueber alle Waaren, welche aus den Niederlagen des Hauptzollamts (einschließlich
der freien Verkehrs-Niederlage) zur Verschiffung kommen sollen, oder deren Ausgang
amtlich nachgewiesen werden muß, sind von dem Waaren-Disponenten neben den etwa
erforderlichen Zoll= und steueramtlichen Bezettelungen dem Niederlage-Verwalter auch
Lieferscheine zu übergeben, in welchen auf die etwaigen Bezettelungen oder Register ver-
wiesen ist, und welche Zeichen, Nummern, Inhalt und Gewicht der Colli, den Namen
des Schiffsführers, beziehungsweise des Fahrzeugs, endlich die Zeit der Abfahrt genan
enthalten müssen.
S. 19.
Die Ausfuhr von Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind oder deren
Ausgang zollamtlich nachgewiesen werden muß, ist, soferne solche nicht mittelst der fahr-
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