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wirkliche Bestandtheile geliefert und von dem letzteren bestimmt ist, ob derartige Zube-
reitungen nur auf Grund ärztlicher Anordnung (8. 1), oder auch ohne solche abgegeben
werden dürfen.
8. 9.
Approbirte Aerzte, Wundärzte J. Abtheilung, Zahnärzte und Thierärzte dürfen, die
zwei letzten Categorien von Medicinalpersonen jedoch nur für die in 8. 3 genannten
Zwecke, einzelne der unter die Bestimmungen der Verzeichnisse A und B der Reichs-
Verordnung vom 4. Januar 1875 entfallenden oder in der Anlage verzeichneten Stoffe
und Präparate behufs der plötzlichen Hilfe bei gefährlichen Zufällen oder sonst dringlichen
Umständen in kleinen Quantitäten vorräthig halten und bei Kranken verwenden oder
an solche abgeben.
Derartige Arzneimittel sind von denselben, und zwar soweit die Arzneimittel in
Mischungen verwendet werden (z. B. Morphiumpulver, Brechpulver) nur in dispensirter
Form, auf besondere schriftliche Bestellung aus inländischen Apotheken zu beziehen.
8. 10.
Wundärzte der zweiten Abtheilung dürfen, wenn sie nicht am Sitze eines Arztes
oder einer Apotheke wohnen, unter den nachbezeichneten Bedingungen L/quor lerri ses-
quichlorati, Liquor Dlumbi subacetici, Tinctura Opii benzoica und Vinum stibiatum
ur Verwendung bei Nothfällen (§. 11 der Verfügung vom 8. April 1872); Wundärzte
erselben Categorie, welche zugleich als Geburtshelfer ermächtigt sind, im gleichen Falle
außerdem Chloroformium, Radix ipecacuanhae, Tinctura opü simplex, und Tinctura
secalis cornuti behufs der Verwendung nach Maßgabe des §. 7 der Verfügung vom
8. April 1872 vorräthig halten und gegen Bezahlung an Kranke abgeben.
Denjenigen zur Haltung einer Noth-Apoth#ke nach Vorstehendem überhaupt berech-
tigten Wundärzten, welche bei Behandlung von Kranken homöopatischer Arzneimittel sich
bedienen, ist es gestattet, an Stelle der oben bezeichneten Arzneistoffe die homöopathischen
Verdünnungen von Aconit, Belladonna, Brronia, JIpecacuanba, Nox vomica und Vira-
trum album, soweit sie dem Handverkaufe freigegeben sind, sowie zu äußerlichen Zwecken
Liquor Ferri sesquichlorati vorräthig zu halten und an Kranke abzugeben.
Der Oberamtsarzt hat sowohl bei der erstmaligen, als auch bei jeder folgenden
Anweisung zum Bezug der vorgenannten Arzneimittel zu bestimmen, in welchen Quan-