Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

16 
wirkliche Bestandtheile geliefert und von dem letzteren bestimmt ist, ob derartige Zube- 
reitungen nur auf Grund ärztlicher Anordnung (8. 1), oder auch ohne solche abgegeben 
werden dürfen. 
8. 9. 
Approbirte Aerzte, Wundärzte J. Abtheilung, Zahnärzte und Thierärzte dürfen, die 
zwei letzten Categorien von Medicinalpersonen jedoch nur für die in 8. 3 genannten 
Zwecke, einzelne der unter die Bestimmungen der Verzeichnisse A und B der Reichs- 
Verordnung vom 4. Januar 1875 entfallenden oder in der Anlage verzeichneten Stoffe 
und Präparate behufs der plötzlichen Hilfe bei gefährlichen Zufällen oder sonst dringlichen 
Umständen in kleinen Quantitäten vorräthig halten und bei Kranken verwenden oder 
an solche abgeben. 
Derartige Arzneimittel sind von denselben, und zwar soweit die Arzneimittel in 
Mischungen verwendet werden (z. B. Morphiumpulver, Brechpulver) nur in dispensirter 
Form, auf besondere schriftliche Bestellung aus inländischen Apotheken zu beziehen. 
8. 10. 
Wundärzte der zweiten Abtheilung dürfen, wenn sie nicht am Sitze eines Arztes 
oder einer Apotheke wohnen, unter den nachbezeichneten Bedingungen L/quor lerri ses- 
quichlorati, Liquor Dlumbi subacetici, Tinctura Opii benzoica und Vinum stibiatum 
ur Verwendung bei Nothfällen (§. 11 der Verfügung vom 8. April 1872); Wundärzte 
erselben Categorie, welche zugleich als Geburtshelfer ermächtigt sind, im gleichen Falle 
außerdem Chloroformium, Radix ipecacuanhae, Tinctura opü simplex, und Tinctura 
secalis cornuti behufs der Verwendung nach Maßgabe des §. 7 der Verfügung vom 
8. April 1872 vorräthig halten und gegen Bezahlung an Kranke abgeben. 
Denjenigen zur Haltung einer Noth-Apoth#ke nach Vorstehendem überhaupt berech- 
tigten Wundärzten, welche bei Behandlung von Kranken homöopatischer Arzneimittel sich 
bedienen, ist es gestattet, an Stelle der oben bezeichneten Arzneistoffe die homöopathischen 
Verdünnungen von Aconit, Belladonna, Brronia, JIpecacuanba, Nox vomica und Vira- 
trum album, soweit sie dem Handverkaufe freigegeben sind, sowie zu äußerlichen Zwecken 
Liquor Ferri sesquichlorati vorräthig zu halten und an Kranke abzugeben. 
Der Oberamtsarzt hat sowohl bei der erstmaligen, als auch bei jeder folgenden 
Anweisung zum Bezug der vorgenannten Arzneimittel zu bestimmen, in welchen Quan-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.