Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

189 
19. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
* Ausgegeben Stuttgart Montag den 20. Juni 1876. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betressend Abänderungen der Verordnung vom 4. November 1872 über die Staatsprüfungen 
im Baufache. Vom 22. Juni 1876. — Verfügung des Ministeriums des sehheu und hulwen betressend 
die an der volytechnischen Schule in Stuttgart abzuhaltende h tliche Vorprüfung sür 
Ingenieure. Vom 23. Juni 1876. 
Königliche Verordnung, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 4. November 1972 über die 
Staatoprüfungen im Haufache. Vom 22. Juni 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, die Vorschriften der Verordnung vom 4. November 187), betreffend 
die Staatsprüfungen im Baufache (Reg. Blatt S. 369), mit denjenigen Aenderungen 
in Einklang zu setzen, welche inzwischen in der Organisation der auf das technische Stu- 
dium vorbereitenden Lehranstalten eingetreten sind, beziehungsweise demnächst eintreten 
werden, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie 
folgt: 
S. 1. 
Der in §. 11 Ziffer 3 der Verordnung vom 4. November 1872 für die Zulassung 
zur ersten Staatsprüfung im Baufache als Bedingung bezeichneten Erstehung der tech- 
nischen Maturitäts-Prüfung wird die Erstehung der im Herbst 1871 zunächst provisorisch 
eingeführten und sodann durch Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens vom 19. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 277 ff.) definitiv eingerichteten Abiturienten-
	        
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