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Hienach ändern sich die 88. 13 und 14, sowie die 88. 22 und 23 der Verordnung
vom 4. November 1872.
S. 5.
Der §. 18 jener Verordnung wird dahin abgeändert:
„Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erlangen mit der
nach §. 9 erfolgenden Bekanntmachung des Prüfungs-Ergebnisses, vorbehältlich ihrer
Beeidigung, die Befugniß zu Baumessungen, und, wenn sie bei der Prüfung ge-
nügende Kenntnisse in der praktischen Geometrie nachgewiesen haben, zur Aufnahme
von Situationsplanen für Bau-Anlagen.“
8. 6.
Im Herbst 1876 findet noch einmal die erste Staatsprüfung statt; mit dem Jahre
1877 tritt der in 8. 4 angeführte Wechsel in der Zeit der Abhaltung der beiden Staats-
prüfungen ein, wonach vom Jahr 1877 an je im Frühjahr die erste und im Herbst die
zweite Staatsprüfung stattfindet.
Die in §F. 2 genannte mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung wird erstmals
im Herbst 1878 abgehalten (vergl. S§.7 Absatz 2).
8. 7.
Diejenigen Kandidaten des Ingenieurfachs, welche auf Grund der technischen Ma-
turitäts-Prüfung in die betreffende Fachschule des Polytechnikums eingetreten sind, be-
ziehungsweise im Herbst 1876 noch eintreten werden, und auf welche daher die mathe-
matisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung keine Anwendung findet, haben dagegen die erste
Staatsprüfung auch künftig nach den Normen der 8§§. 15 und 16 der Verordnung vom
4. November 1872 abzulegen.
Solche Kandidaten des Ingenieurfachs, welche auf Grund der Maturitäts= oder
Abiturienten-Prüfung vom Realgymnasium in Stuttgart in die Fachschule eingetreten
sind, werden, wenn dies vor dem Herbst 1876 der Fall gewesen ist, gleichfalls ohne Er-
stehung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Vorprüfung (vergl. §. 6 Absatz 2) zu der
ersten Staatsprüfung zugelassen, und sodann bei letzterer in demselben Umfang wie die
Kandidaten, welche die technische Maturitäts-Prüfung gemacht haben, geprüft (vergl. Abs. 1).