Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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3) Angewandte beschreibende Geometrie, insbesondere Schattenlehre und 
Perspektive. 
4) Physik. 
5) Chemie. 
6) Geognosie. 
S. 5. 
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich; es kann jedoch nach Bedürfniß 
auch noch mündlich geprüft werden. 
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung 
wird durch eine besondere Instruktion bestimmt. 
S. 6. 
Der Gebrauch von Büchern und andern literarischen Hilfsmitteln ist den Prüfungs- 
kandidaten untersagt. 
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der 
Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst 
später erkannt wird, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ansgestellt oder das bereits aus- 
gestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben be- 
hilflich sind, oder von andern solche Hilfe annehmen. 
S. 7. 
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem 
Ministerial-Kommissär und von dem Vorstand der Prüfungskommission unterschriebenes 
Zeugniß, welches die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt. 
8. 8. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I. (obere) 
„ II. (mittlere) 
„ III. (untere) 
bezeichnet.
	        
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