Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

211 
& 22. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 30. Juni 1876. 
Inhalt. 
Geset, betreffend di Jechts verhaltnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein- und Realschulen. 
om 28. Juni 
  
  
Geseh, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den 
Latein- und Realschulen. Vom 28. Juni 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Mürttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Beamter im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ist jede Person, welche in dem 
Staats= oder öffentlichen Schuldienste durch den König oder durch eine höhere Staats- 
oder Schulbehörde angestellt, d. h. auf eine bestimmte Stelle ernannt oder auf solcher 
bestätigt worden ist, mit Ausnahme der bei dem Militär Angestellten, der Unteroffiziere 
des Landjägerkorps und der Landjäger, sowie der Volksschullehrer. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten ferner ein in Hinsicht auf 
das nach §. 193 der Verfassungsurkunde bestellte ständische Amtspersonal.
	        
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