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Art. 2.
Bezüglich der Ernennung und Entlassung der Minister oder Departementschefs und
der übrigen Mitglieder des Geheimen Rathes verbleibt es bei der Bestimmung der Ver-
fassungsurkunde §. 57 Abs. 1.
Diejenigen Beamten, welche auf Lebenszeit angestellt werden, sind in der Beilage 1
dieses Gesetzes verzeichnet.
Alle anderen Beamten werden entweder auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung
oder auf jederzeitigen Widerruf angestellt. Die Kündigungsfrist ist, sofern nicht bei der
Anstellung etwas anderes festgesetzt wird, eine vierteljährige.
Ein Verzeichniß derjenigen Kategorieen von Beamten, welche unter dem Vorbehalte
vierteljähriger Kündigung angestellt werden, ist dem Gesetze unter Beilage II angehängt.
Die Anstellung auf Lebenszeit kann übrigens bei den Sprachlehrern, dem Musik-, dem
Zeichen-, dem Reit= und dem Turnlehrer und dem Aktuar der Universität, sowie bei
Fach= und Hilfslehrern an den in Beilage ll genannten Unterrichtsanstalten, deßgleichen
bei Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen ausnahmsweise stattfinden, wenn die
Dienstleistung an den betreffenden Anstalten ihre Hauptbestimmung bildet.
Art. 3.
Die Vorschriften über Titel, Rang und Dienstkleidung der Beamten, deßgleichen
über die diensteidliche Verpflichtung derselben (vergl. auch Verfassungsurkunde §. 45) werden
im Verordnungswege erlassen.
Art. 4.
Jeder Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den
Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.
Für die Verantwortlichkeit der Beamten bleiben die Bestimmungen der §§. 51
bis 53 der Verfassungsurkunde (vgl. übrigens insbesondere §. 113 des Strafgesetzbuches
für das deutsche Reich) maßgebend.
Art. 5.
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben
ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß
aufgelöst ist.