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durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt oder bestätigt hat, ohne Gestattung
eines Rekurses. Gegenüber den auf Kündigung angestellten Beamten kann in der vor-
bemerkten Weise wegen Vergehen gröberer Art die gleichbaldige Entlassung, wegen minder
schwerer Verfehlungen, wofern nicht eine Ahndung durch Ordnungsstrafe (Art. 71) aus-
reicht, die Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1) verfügt werden; gegen die sofort eintreten-
den vermögensrechtlichen Folgen der Entlassung oder Strafversetzung ist jedoch eine Be-
schwerde bis zum Geheimen Rathe zuläßig.
Bei den auf Kündigung angestellten Beamten ist ein vorgängiges Gutachten der
vorgesetzten Kollegialbehörde zu erfordern.
Art. 21.
Jeder Beamte kann mit Verzichtleistung auf Gehalt, Titel und Rang den Dienst
aufkündigen. Er muß in diesem Falle seine Dienstgeschäfte noch solange fortführen, bis
für deren anderweite Wahrnehmung gesorgt ist, darf jedoch keinenfalls, sofern nicht bei
seiner Anstellung etwas Anderes bestimmt worden ist, länger als ein Vierteljahr zurück-
gehalten werden.
Hat der Beamte zu seiner Ausbildung aus Staatsmitteln besondere Unterstützung
erhalten, so ist er verbunden, dafür Ersatz zu leisten.
Zweiter Abschnitt.
Zeitliche Persetzung in den Ruhestand (Guieszirung).
Art. 22.
Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen
Wartegeldes zeitlich in den Ruhestand versetzt (quieszirt) werden, wenn in Folge einer
im Wege der Gesetzgebung oder sonstiger Verabschiedung mit den Ständen veränderten
Einrichtung eines Staatsverwaltungszweigs oder einer öffentlichen Lehranstalt das von
ihm verwaltete Amt aufhört.
Hat der Beamte bei seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand seinen dienstlichen
Wohnsitz außerhalb des Königreichs, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem
innerhalb des Landes von ihm gewählten Wohnorte zu vergüten.
Art. 23.
Das Wartegeld beträgt, wenn der Beamte das vierzigste Lebensjahr noch nicht zu-
rückgelegt hat, fünfzig Prozent des Gehalts.