Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Mit jedem weiteren angetretenen Lebensjahre bis zum siebenzigsten steigt dasselbe 
1) um ein und ein Drittel Prozent von dem Gehalte, welcher zweitausend vierhundert 
Mark und weniger beträgt; 
2) um ein und ein Sechstel Prozent von dem Theile des Gehaltes, welcher zwei- 
tausend vierhundert Mark übersteigt. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden die sich berechnen- 
den Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. 
Der Jahresbetrag eines Wartegeldes darf sechstausend Mark nicht übersteigen und 
soll im Ganzen durch die Quieszirung unter die Summe von zwölfhundert Mark nicht 
heruntersinken. Bei einem Gehalte von zwölfhundert Mark und weniger findet daher ein 
Gehaltsabzug im Falle der Quieszirung nicht statt. 
Art. 24. 
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im Voraus in derselben Weise, in welcher 
bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. 
Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem 
Ablaufe desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Be- 
amten die Entscheidung über seine zeitliche Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt 
derselben und der Betrag des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. 
Art. 25. 
Wenn ein Beamter mehrere Aemter zugleich bekleidet und nur des einen oder ein- 
zelner derselben im Wege der Quieszirung enthoben wird, so ist zu unterscheiden, ob er 
bisher für jede dieser Stellen einen bestimmten Gehalt oder für alle einen Gesammt- 
gehalt bezogen hat. 
In dem ersten Falle verbleibt ihm der Gehalt des Amtes oder der Aemter, deren 
er nicht enthoben wird, ungeschmälert, und er erhält das Wartegeld nur in Ansehung 
derjenigen Stelle oder Stellen, welche aufhören. 
In dem zweiten Falle ist mit Rücksicht auf die Erheblichkeit eines jeden der ver- 
einigten Aemter und mit Rücksicht auf die übrigen Verhältnisse der Antheil des ein- 
gehenden Amtes an dem Gesammtgehalte auszumitteln und hierauf nach dem vorstehen- 
den Grundsatze das theilweise Wartegeld zu berechnen. 
Art. 26. 
Ein zeitlich in den Ruhestand versetzter Beamter kann zu jeder Zeit durch neue 
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