Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

223 
so beschließt zunächst das vorgesetzte Ministerium, ob dem Verfahren Fortgung zu 
geben sei. 
Ist dieses der Fall, so hat der damit von dem Ministerium zu beauftragende Be- 
amte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen 
eidlich zu vernehmen und dem zu pensionirenden Beamten zu gestatten, den Vernehmungen 
beizuwohnen. 
Zum Schlusse ist der zu pensionirende Beamte über das Ergebniß der Ermitte- 
lungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
Die geschlossenen Akten werden dem Ministerium vorgelegt. 
Die baaren Auslagen für die etwa durch die Schuld des zu pensionirenden Beamten 
veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen diesem zur Last. 
Art. 37. 
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern in den Ruhestand kann nur dann er- 
folgen, wenn von dem obersten Landesgericht anerkannt ist, daß die gesetzlichen Voraus- 
setzungen derselben vorliegen. 
Art. 38. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte die Versetzung eines Be- 
amten in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt demselben 
zusteht, erfolgt auf den Antrag des vorgesetzten Ministeriums, welches in letzterer Be- 
ziehung mit dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen zu setzen hat, durch 
Königliche Entschließung. 
III. Die Berechnung der Dienstzeit. 
Art. 39. 
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehaltes in Betracht kommt, 
wird vom Tage der Anstellung auf Lebenszeit an gerechnet. Hiezu tritt, wenn eine 
Anstellung auf einer vierteljährig kündbaren Stelle (Beilage II dieses Gesetzes) oder 
die unständige Verwendung eines zum höheren Staats= oder Schuldienst befähigt er- 
klärten Kandidaten im inländischen Staats= oder Schuldienst, oder die akademische Lehr- 
thätigkeit als Privatdocent voranging, die auf solcher Stelle, beziehungsweise in solcher 
Verwendung oder Thätigkeit nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zuge- 
brachte Dienstzeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.