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2) lebenslänglich angestellter Reichsbeamter war, oder
3) mit Pensionsberechtigung im Dienste des Königlichen Hofes oder der Königlichen
Hofdomänenkammer stand, oder
4) im inländischen Kirchen= oder öffentlichen Volksschuldienste angestellt oder nach
den für diese Dienste geltenden Normen mit dem Anspruch auf Einrechnung in die Dienst-
zeit unständig verwendet war; endlich die Zeit, welche OZ
5) ein Beamter nach zurückgelegtem dreißigstem Lebensjahre und nach Erstehung
einer Dienstprüfung im inländischen Staatsdienste oder an einer der in Beilage I dieses
Gesetzes genannten Lehranstalten in unständiger Verwendung oder als verpflichteter per-
sönlicher Gehilfe eines Beamten zugebracht hat, soweit nicht die Bestimmung des
Art. 39 auf ihn Anwendung findet.
Art. 43.
Mit Genehmigung des Königs kann aus besonderen Gründen in die pensionsbe-
rechtigte Dienstzeit auch eingerechnet werden die Zeit, während welcher ein Beamter
1) im Dienste eines anderen deutschen Bundesstaates oder auch eines dem Deutschen
Reiche nicht angehörigen Staates, in einem Korporations= oder Privatdienste sich be-
sunden, oder
2) als Rechtsanwalt oder Notar fungirt hat.
Art. 44.
Dagegen kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit nicht in Be-
tracht, welche von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig
gewordenen, später aufs Neue angestellten Beamten vor dem Amtsverluste zurückgelegt
worden ist.
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung des Staats-
oder Schuldienstverhältnisses die Einrechnung auch der früheren Dienstjahre in die pen-
sionsberechtigte Dienstzeit eines Beamten nicht aus.
IV. Der Betrag des Ruhegehalts und dessen Ausbezahlung.
Art. 45.
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der Gehalt
(Art. 11 Ziffer 1), welchen der Beamte innerhalb des letzten Jahrs vor dem Tage
seiner Pensionirung bezogen hat.