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Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten wird im
Falle seiner Pensionirung der Ruhegehalt von dem Gehalte berechnet, welchen derselbe
innerhalb des letzten Jahrs vor dem Tage seiner Quieszirung bezogen hat.
Art. 46.
Wenn ein Beamter, welcher mehrere Aemter zugleich bekleidet, bei seiner Pensionirung
nur des einen oder einzelner derselben enthoben wird, so finden die Bestimmungen des
Art. 25 entsprechende Anwendung.
Art. 47.
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahre, sowie in dem Falle
des Art. 30 vierzig Prozent des Gehaltes.
Mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum vierzigsten einschließlich steigt derselbe
1) um ein und drei viertel Prozent aus dem Betrage des Gehaltes bis einschließlich
zweitausend vierhundert Mark,
2) um ein und ein halb Prozent aus dem Betrage des Gehaltes, welcher zweitausend
vierhundert Mark übersteigt.
Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines Beamten bei
Bestimmung seines Ruhegehaltes angemessene Rücksicht zu nehmen.
Der höchste Betrag eines Ruhegehaltes wird auf die Summe von sechstausend Mark
festgesetzt.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
Art. 48.
Der Ruhegehalt eines Ministers beträgt siebentausend Mark.
Bei den übrigen Mitgliedern des Geheimen Raths wird der Ruhegehalt nach den
Bestimmungen des Art. 47 berechnet. Jedoch haben dieselben auch Anspruch auf Ruhe-
gehalt, wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht angetreten haben. Ihr Ruhegehalt
kann sechstausend Mark nicht übersteigen, aber auch nicht unter die Hälfte ihres Gehalts
sinken, sofern diese Hälfte nicht über sechstausend Mark beträgt.
Im Weee besonderer Zusicherung kann der Ruhegehalt der Minister bis auf neun-
tausend Mark, derjenige der übrigen Mitglieder des Geheimen Rathes in den Grenzen
des Höchstbetrages von sechstausend Mark bis auf zwei Drittheile ihres Gehaltes fest-