Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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den Sterbemonat folgenden fünfundvierzig Tage der Betrag des Gehalts, Wartegeldes 
oder Ruhegehalts des Verstorbenen. 
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenachgehaltes 
auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, 
oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Be- 
erdigung zu decken. 
Der Sterbenachgehalt, dessen Bezahlung derjenigen Wittwenkasse obliegt, bei welcher 
der Beamte betheiligt ist (Art. 57), kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
Von dem Nachlasse solcher Beamten, welche keine zum Bezug des Sterbenachgehalts 
berechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werden, deßgleichen von 
dem Nachlasse der Beamten, welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt waren, 
wird der vorausempfangene monatliche Gehalt nicht zurückgefordert. 
II. Die Pensionen der Wittwen und Waisen. 
Art. 55. 
Wenn, abgesehen von den in Art. 56 genannten Personen, ein aktiver Beamter 
oder Quieszent, welcher zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Pension hatte, oder 
ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, so er- 
halten dieselben aus der Wittwenkasse für Civilstaatsdiener vom Ablaufe des Sterbenach- 
gehaltes an jährliche Pensionen, welche betragen: · 
1) für die Wittwe ein Drittheil des Ruhegehaltes des Verstorbenen, mag letzterer 
selbst in Pension gestanden sein oder nicht; 
2) für jedes eheliche Kind unter achtzehn Jahren: 
a) wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünftheil der Pension derselben; 
b) im andern Falle ein Viertheil der Pension der Wittwe. 
Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter 
stirbt, ehe sie das pensionsberechtigte Alter zurückgelegt haben. 
Ein Anspruch auf Wittwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungiltig= oder 
Nichtigerklärung der Ehe, oder vor dem 1. Januar 1876 eine beständige Trennung von 
Tisch und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer
	        
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