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Art. 58.
Die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Eintrittsgelder erwächst mit dem Ein-
tritte in den Genuß eines pensionsberechtigteu Gehalts, beziehungsweise einer Erhöhung
desselben; sie sind im Laufe eines Jahres in gleichen, den Terminen der Gehaltszahlung
entsprechenden Raten zu entrichten.
Art. 59.
Die Jahresbeiträge verfallen je auf den 31. Dezember und sind unter Zugrund-
legung der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge des Beamten, des Wartegeldes oder
Ruhegehaltes auf diesen Tag zu berechnen und zu erheben.
Für diejenige Dienstzeit, welche ein Beamter vor seiner Anstellung mit Pensions-
berechtigung auf einer vierteljährig kündbaren Stelle oder in unständiger Ver-
wendung zugebracht hat, sind von demselben insoweit, als ihm jene Dienstzeit nach
Art. 39 und Art. 42 Ziff. 4 und 5 in die pensionsberechtigte Gesammtdienstzeit einge-
rechnet wird, die gesetzlichen Jahresbeiträge in angemessenen Fristen nachzubezahlen. Die-
selben werden für die Kalenderjahre, in welchen der Beamte als auf einer vierteljährig
kündbaren Stelle angestellt am 31. Dezember einen Jahresgehalt bezogen hat, unter Zu-
grundlegung dieses Gehalts berechnet, für die außer solchen Jahren einzurechnende Dienst-
zeit werden sie nach dem wirklich bezogenen Einkommen bemessen.
Art. 60.
Ist in Gemäßheit der Art. 40 und 41 bei Berechnung des Ruhegehalts eines Be-
amten eine Militärdienstzeit zu berücksichtigen, welche der Anstellung desselben im
Staats= oder Schuldienst (Art. 39) vorangegangen ist, so hat der Beamte unter Zu-
grundlegung des ihm bei dieser Anstellung ausgesetzten Gehalts die Jahresbeiträge für
jene frühere Zeit nachzuzahlen.
Für das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurech-
nende weitere Dienstjahr findet die Bezahlung eines besonderen Beitrags nicht statt.
Art. 61.
Bei dem Uebertritt aus dem Dienste des Königlichen Hofes oder der König-
lichen Hofdomänenkammer in den Staats= oder Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3) sind,
solange Gegenseitigkeit besteht, keine Jahresbeiträge nachzuzahlen, und das Eintrittsgeld
wird nur von der Gehaltserhöhung erhoben.