Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Fünfter Abschnitt. 
Von den Hisziplinarstrafen und dem Bisziplinarverfahren. 
Art. 69. 
Ein Beamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (Art. 4 bis 9) verletzt, begeht 
ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. 
Art. 70. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in 
1) Ordnungsstrafen, 
2) Entfernung vom Amte. 
Art. 71. 
Ordnungsstrafen sind: 
1) Verweis, 
2) Geldstrafe, bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Gehaltes, 
bei unbesoldeten bis zu einhundert Mark, 
3) Haft bis zu vierzehn Tagen, welche jedoch nur gegen Unterbedienstete zur An- 
wendung kommt. 
Die Königliche Regierung ist ermächtigt, die Kategorieen von Angestellten, auf welche 
diese Bestimmung Anwendung finden soll, insbesondere in der Steuer-, Forst-, Verkehrs- 
anstalten-, Polizei= und Strafanstaltenverwaltung, besonders zu bezeichnen. 
Die Haft ist nur in solchen Räumen zu vollstrecken, welche den Verhältnissen der 
zu bestrafenden Beamten angemessen sind. 
Art. 72. 
Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 
1) in Strafoersetzung. 
Dieselbe erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten: 
a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust 
an Gehalt, 
) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung 
des Gehaltes, jedoch um höchstens ein Fünftheil desselben. 
2) in Dienstentlassung.
	        
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