Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur 
Folge. 
Art. 73. 
Auf Entfernung vom Amte (Art. 72) kann auch wegen solcher Handlungen, deren 
der Beamte vor der Amtsübernahme sich schuldig gemacht hat, erkannt werden, wenn da- 
durch das Ansehen des Beamten in dem Grade geschmälert ist, daß diese Maßregel als 
geboten erscheint. 
Art. 74. 
Welche der in Art. 70—72 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren 
oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das ge- 
sammte Verhalten des Angeschuldigten zu ermessen. 
Art. 75. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Dis- 
ziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine 
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Diszi- 
plinarverfahren bis zu Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
Art. 76. 
Wenn von den ordentlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet 
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung 
gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich 
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche 
den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den 
Verlust des Amts nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über 
die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (Art. 81), die Entscheidung 
darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzu- 
setzen sei. 
Art. 77. 
Zur Verhängung der gesetzlichen Ordnungsstrafen (Art. 71) sind die vorgesetzten 
Behörden und Beamten befugt. 
Es bleibt der Königlichen Regierung vorbehalten, die Zuständigkeit der vorgesetzten
	        
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