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Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur
Folge.
Art. 73.
Auf Entfernung vom Amte (Art. 72) kann auch wegen solcher Handlungen, deren
der Beamte vor der Amtsübernahme sich schuldig gemacht hat, erkannt werden, wenn da-
durch das Ansehen des Beamten in dem Grade geschmälert ist, daß diese Maßregel als
geboten erscheint.
Art. 74.
Welche der in Art. 70—72 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren
oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das ge-
sammte Verhalten des Angeschuldigten zu ermessen.
Art. 75.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Dis-
ziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Diszi-
plinarverfahren bis zu Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
Art. 76.
Wenn von den ordentlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung
gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den
Verlust des Amts nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über
die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (Art. 81), die Entscheidung
darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzu-
setzen sei.
Art. 77.
Zur Verhängung der gesetzlichen Ordnungsstrafen (Art. 71) sind die vorgesetzten
Behörden und Beamten befugt.
Es bleibt der Königlichen Regierung vorbehalten, die Zuständigkeit der vorgesetzten