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der Beweisaufnahme sind der Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer
Frist zu fernerer Erklärung aufzufordern.
Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn
die aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen des Disziplinarhofes durch die erho-
benen Beweise keine genügende Bestätigung gefunden haben.
Andernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.
Einem früher Verurtheilten, dessen Schuldlosigkeit an den Tag kommt, ist der von
ihm nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse zu ersetzen, vorbehältlich des Rück-
griffs an die Schuldigen.
Art. 106.
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (Art. 81) der Angeschuldigte verur-
theilt wird, ist er schuldig, die Kosten des Verfahrens ganz oder theilweise zu erstatten.
Hierüber entscheidet das Disziplinarurtheil.
Die Kosten des in Anwendung des Art. 93 eingestellten Verfahrens fallen dem
Angeschuldigten zur Last.
Art. 107.
Die Bestimmungen der Art. 69—106 finden auch auf die zeitlich in den Ruhestand
versetzten Beamten Anwendung.
Art. 108.
Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten (Suspension vom Amte)h tritt
kraft des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung verfügt
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des
Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht.
Art. 109.
In Fällen des Art. 108 dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten
Tages nach Aufhebung der Haft oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils
höherer Instanz, durch welches der Beamte zu einer anderen als der bezeichneten Strafe
verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis
das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils ohne Schuld des Ver-
urtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthaltes oder der