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Art. 114.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Beamten auch von solchen Vorge-
setzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amts-
verrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist jedoch hierüber die Entschließung der-
jenigen Behörde, welcher die Suspension zukommt, sofort einzuholen.
Eine Gehaltsschmälerung tritt bei jener vorläufigen Untersagung der Amtsverrich-
tungen nicht ein.
Art. 115.
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ergehenden Aufforderungen, Mit-
theilungen und Vorladungen sind giltig bewirkt, wenn die Zustellung derselben an den-
jenigen, an den sie ergehen, durch einen verpflichteten Beamten erfolgt ist.
Hat jedoch der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine
vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalte hat, so erfolgt die Zustellung in
der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnsitze desselben.
Art. 116.
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts werden die §§. 46—48 der Verfassungs-
urkunde in ihrer Geltung für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Beamten auf-
gehoben, dagegen die §§. 195—205 der Verfassungsurkunde nicht berührt.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 117.
Die durch das gegenwärtige Gesetz den vorgesetzten Ministerien beigelegten Befug-
nisse werden in Absicht auf die Kanzleibeamten des Geheimen Rathes von dem Vorstande
desselben, in Absicht auf das ständische Amtspersonal durch die einzelnen oder durch die
vereinigten Kammern, bei nicht versammeltem Landtag durch den ständischen Ausschuß
ausgeübt (Verfassungsurkunde §. 193).
Art. 118.
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes, deßgleichen die Bestim-
mungen des fünften Abschnitts über Ordnungsstrafen finden auch auf solche Personen