251
tember 1849 in Betreff der Civilpensionen Art. 7 und vom 24. Mai 1853 Art. 1, sowie
Gesetz vom 29. März 1865 Art. 4 Abs. 2) anderweite Rechte für sich oder ihre Hinter-
bliebenen in Anspruch nehmen können, kommt bei ihnen die Vorschrift des Art. 126
Abs. 4 und 5 zur entsprechenden Anwendung.
Art. 128.
Für die Wittwen und Waisen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im
Pensionsgenusse befinden, verbleibt es bei der ihnen ausgesetzten Pension; im Uebrigen
sind für ihre Rechtsverhältnisse die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes durch-
gängig maßgebend.
Die Bestimmung, daß die Waisenpension eines Kindes im Falle des Todes seiner
leiblichen Mutter auf ein Viertheil der Pension der letzteren zu erhöhen sei (Art. 55
Ziff. 2), findet auf alle bereits im Pensionsgenusse stehenden Waisen, auch soweit ihnen
nach der bisherigen Gesetzgebung eine solche Erhöhung während des Lebens der Stief-
mutter nicht zukam, Anwendung.
Art. 129.
Das gegenwärtige Gesetz tritt hinsichtlich des I.—IV. und des VI. Abschnitts mit
dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit. Hinsichtlich des V. Abschnitts bleibt es der K. Re-
gierung überlassen, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen.
Von jenem Tage an sind:
I. aufgehoben:
das Gesetz vom 28. Juni 1821, betreffend die Verhältnisse der Civilstaatsdiener,
der Art. 12 des Gesetzes vom 30. März 1828, betreffend die Verhältnisse der an
der Universität angestellten Diener,
das Gesetz vom 22. Juli 1839, betreffend die Dienstverhältnisse der Kanzleiassistenten
und der Amtsgehilfen der Oberämter, Kameralämter und Forstämter,
das Gesetz A vom 6. Juli 1842, betreffend die Verhältnisse der bei den höheren
und mittleren öffentlichen Unterrichtsanstalten und den lateinischen und Real-Schulen
angestellten Diener, mit Ausnahme der Art. 8, Abs. 1, 10, 16 vorletzter Absatz, 20, 22,
(Art. 9 Abs. 1) unter der Maßgabe, daß an die Stelle der in Abs. 2 des Art. 22 be-
zeichneten Art. 18—21 jenes Gesetzes die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten,
6