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paritätischen Orten demjenigen der in der Gemeinde überwiegenden Konfession (vergl.
Art. 4 Ziff. 2) gemeinschaftlich zu.
Bei den kollegialischen Verhandlungen der Ortsschulbehörde wird stets, auch in Ge-
meinden der letzterwähnten Art, der Vorsitz vom Ortsvorsteher geführt und gebührt dem
Geistlichen die erste ordentliche, dem Ortsvorstande im Falle der Stimmengleichheit die
entscheidende Stimme.
Von der Berathung und Beschlußfassung über Gegenstände, bei welchen ein Mit-
glied der Ortsschulbehörde (insbesondere der Schulvorstand, beziehungsweise der eine oder
andere der Lehrer) persönlich betheiligt ist, hat dasselbe zurückzutreten.
Schriftführer ist der Rathsschreiber, sofern von der Ortsschulbehörde nicht eine an-
derweitige Fürsorge für die Schriftführung getroffen wird.
Artikel 7.
Die Ortsgeistlichen sind, soweit sie nach Art. 4 Ziff. 2 zu der Mitwirkung bei der
Ortsschulaufsicht berufen werden, berechtigt, diese Berufung abzulehnen.
Wird die Berufung in die Ortsschulbehörde von einem Geistlichen abgelehnt, so
kommt auch die Vorstandschaft in der Ortsschulbehörde, wo sie nach Art. 6 Abs. 1 der
Geistliche mit dem Ortsvorsteher gemeinschaftlich zu führen hätte, dem letzteren allein zu.
Artikel 8.
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung der
Ortsschulbehörde und ihrer Vorstände, ferner des Schulvorstands und des Lehrerkonvents
bei den in Art. 2, sowie des Aufsichtslehrers bei den in Art. 3 genannten Anstalten
werden durch die Oberaufsichtsbehörde festgesetzt.
Artikel 9.
Abweichungen von den in Art. 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen können von der
Oberaufsichtsbehörde in widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn und soweit der
Gemeinderath, beziehungsweise Stiftungsrath nach Vernehmung der Ortsschulbehörde
einverstanden ist.
Artikel 10.
Eine ständige Bezirksaufsicht über die in Art. 1 genannten Anstalten findet ferner-
hin nicht statt.