Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

270 
paritätischen Orten demjenigen der in der Gemeinde überwiegenden Konfession (vergl. 
Art. 4 Ziff. 2) gemeinschaftlich zu. 
Bei den kollegialischen Verhandlungen der Ortsschulbehörde wird stets, auch in Ge- 
meinden der letzterwähnten Art, der Vorsitz vom Ortsvorsteher geführt und gebührt dem 
Geistlichen die erste ordentliche, dem Ortsvorstande im Falle der Stimmengleichheit die 
entscheidende Stimme. 
Von der Berathung und Beschlußfassung über Gegenstände, bei welchen ein Mit- 
glied der Ortsschulbehörde (insbesondere der Schulvorstand, beziehungsweise der eine oder 
andere der Lehrer) persönlich betheiligt ist, hat dasselbe zurückzutreten. 
Schriftführer ist der Rathsschreiber, sofern von der Ortsschulbehörde nicht eine an- 
derweitige Fürsorge für die Schriftführung getroffen wird. 
Artikel 7. 
Die Ortsgeistlichen sind, soweit sie nach Art. 4 Ziff. 2 zu der Mitwirkung bei der 
Ortsschulaufsicht berufen werden, berechtigt, diese Berufung abzulehnen. 
Wird die Berufung in die Ortsschulbehörde von einem Geistlichen abgelehnt, so 
kommt auch die Vorstandschaft in der Ortsschulbehörde, wo sie nach Art. 6 Abs. 1 der 
Geistliche mit dem Ortsvorsteher gemeinschaftlich zu führen hätte, dem letzteren allein zu. 
Artikel 8. 
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung der 
Ortsschulbehörde und ihrer Vorstände, ferner des Schulvorstands und des Lehrerkonvents 
bei den in Art. 2, sowie des Aufsichtslehrers bei den in Art. 3 genannten Anstalten 
werden durch die Oberaufsichtsbehörde festgesetzt. 
Artikel 9. 
Abweichungen von den in Art. 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen können von der 
Oberaufsichtsbehörde in widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn und soweit der 
Gemeinderath, beziehungsweise Stiftungsrath nach Vernehmung der Ortsschulbehörde 
einverstanden ist. 
Artikel 10. 
Eine ständige Bezirksaufsicht über die in Art. 1 genannten Anstalten findet ferner- 
hin nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.