Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 6. 
Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt die Berathung aller allgemeinen 
Angelegenheiten, namentlich solcher, welche auf die Staatsverfassung, auf die Organisation 
der Behörden und die Abänderung der Territorialeintheilung, auf die Staatsverwaltung 
im Allgemeinen und die Normen derselben oder auf die allgemeinen Verhältnisse des 
Staats zu den Religionsgesellschaften sich beziehen, wie auch der Gegenstände der Gesetz- 
gebung und allgemeiner Verordnungen, soweit es sich von deren Erlassung, Abänderung 
oder authentischen Erklärung handelt, ferner aller wichtigeren Verhältnisse zu anderen 
Staaten. Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister in solchen Angelegen- 
heiten müssen in dem Staatsministerium zur Berathung vorgetragen und mit dessen 
Gutachten begleitet an den König gebracht werden. 
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministeriums als berathender 
Behörde alle ständischen Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen 
zum Deutschen Reiche betreffen, sowie alle diejenigen Gegenstände, welche demselben von 
dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen werden. 
Art. 7. 
Anträge auf Abänderung der Landesverfassung, der Landesverfassungsgesetze und der 
Reichsverfassung Art. 78 Abs. 1 und 2, ferner Normen, welche sich auf die allgemeinen 
Verhältnisse des Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in beson- 
ders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, namentlich in den Gebieten der Ge- 
setzgebung und der Erlassung allgemeiner Verordnungen, unterliegen weiterhin der Be- 
gutachtung durch den Geheimen Rath. Derselbe hat außerdem Alles zu berathen, was 
ihm von dem Könige besonders aufgetragen wird. 
Bei solchen Berathungen des Geheimenraths führt, wofern nicht der König an einer 
Berathung Theil nimmt, der Präsident des Staatsministeriums den Vorsitz. 
Die Gntachten des Geheimenraths werden dem Könige durch das Staatsministerium 
vorgelegt. 
Art. 8. 
Die in den §§. 38, 126 und 160 Abs. 2 und 4 der Verfassungsurkunde bezeich- 
neten Zuständigkeiten des Geheimenraths gehen auf das Staatsministerium über. 
Dasselbe tritt bezüglich der Anwendung des §. 172 Abs. 2 der Verfassungsurkunde 
an die Stelle des Geheimen Raths.
	        
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