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Art. 6.
Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt die Berathung aller allgemeinen
Angelegenheiten, namentlich solcher, welche auf die Staatsverfassung, auf die Organisation
der Behörden und die Abänderung der Territorialeintheilung, auf die Staatsverwaltung
im Allgemeinen und die Normen derselben oder auf die allgemeinen Verhältnisse des
Staats zu den Religionsgesellschaften sich beziehen, wie auch der Gegenstände der Gesetz-
gebung und allgemeiner Verordnungen, soweit es sich von deren Erlassung, Abänderung
oder authentischen Erklärung handelt, ferner aller wichtigeren Verhältnisse zu anderen
Staaten. Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister in solchen Angelegen-
heiten müssen in dem Staatsministerium zur Berathung vorgetragen und mit dessen
Gutachten begleitet an den König gebracht werden.
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministeriums als berathender
Behörde alle ständischen Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen
zum Deutschen Reiche betreffen, sowie alle diejenigen Gegenstände, welche demselben von
dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen werden.
Art. 7.
Anträge auf Abänderung der Landesverfassung, der Landesverfassungsgesetze und der
Reichsverfassung Art. 78 Abs. 1 und 2, ferner Normen, welche sich auf die allgemeinen
Verhältnisse des Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in beson-
ders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, namentlich in den Gebieten der Ge-
setzgebung und der Erlassung allgemeiner Verordnungen, unterliegen weiterhin der Be-
gutachtung durch den Geheimen Rath. Derselbe hat außerdem Alles zu berathen, was
ihm von dem Könige besonders aufgetragen wird.
Bei solchen Berathungen des Geheimenraths führt, wofern nicht der König an einer
Berathung Theil nimmt, der Präsident des Staatsministeriums den Vorsitz.
Die Gntachten des Geheimenraths werden dem Könige durch das Staatsministerium
vorgelegt.
Art. 8.
Die in den §§. 38, 126 und 160 Abs. 2 und 4 der Verfassungsurkunde bezeich-
neten Zuständigkeiten des Geheimenraths gehen auf das Staatsministerium über.
Dasselbe tritt bezüglich der Anwendung des §. 172 Abs. 2 der Verfassungsurkunde
an die Stelle des Geheimen Raths.