Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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sammelt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet, dem Münzmetalldepot des Reichs bei 
der Königlich preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und 
den Werth des Anerkenntnisses der Reichs-Hauptkasse in Aufrechnung zu bringen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange An- 
wendung, als dieselben noch nicht außer Kurs gesetzt sind. 
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichsmünzmetalldepot andrerseits 
erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
Der vorstehende Bundesrathsbeschluß wird den Kassenstellen mit folgenden Weisungen 
zur Nachachtung eröffnet: 
1) Im Falle der Z. I. 3 des Bundesrathsbeschlusses sind diejenigen Falschstücke, 
deren Unechtheit zweifelhaft erscheint, an das K. Münzamt in Stuttgart behufs der 
Ueberweisung an das Münzmetalldepot des Reichs bei der K. preußischen Münzstätte in 
Berlin einzusenden. 
2) Die Kassenstellen haben im Falle einer rechtswidrigen Verringerung des Gewichts 
einer bei ihnen eingehenden Reichsmünze (§. 150 des Strafgesetzbuchs) auch dann, wenn 
noch kein Verdacht gegen eine bestimmte Person vorhanden ist, nach Maßgabe des Art. 69 
der Strafprozeßordnung vom 17. April 1868 neben Vollziehung des Bundesrathsbeschlusses 
der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. 
3) Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung am Ge- 
wicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, sowie die 
Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und 
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zunächst an 
die K. Staatshauptkasse abzuliefern, welcher die Funktionen der Sammelstelle im Sinne 
der Z. III. des Bundesrathsbeschlusses obliegen. 
4) Falsche fremde Münzen sind auch fernerhin in Gemäßheit der Verfügung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April 1844 (Reg. Blatt S. 215) 
sowie der Verfügung des Justizministeriums vom 23. April 1852 (Reg. Blatt S. 94) 
zu behandeln. 
Stuttgart, den 21. Juni 1876. 
Sick. Renner. 
  
Gedruck!t bei G. Hasselbrintk.
	        
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