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sammelt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet, dem Münzmetalldepot des Reichs bei
der Königlich preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und
den Werth des Anerkenntnisses der Reichs-Hauptkasse in Aufrechnung zu bringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange An-
wendung, als dieselben noch nicht außer Kurs gesetzt sind.
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen
Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichsmünzmetalldepot andrerseits
erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern.
Der vorstehende Bundesrathsbeschluß wird den Kassenstellen mit folgenden Weisungen
zur Nachachtung eröffnet:
1) Im Falle der Z. I. 3 des Bundesrathsbeschlusses sind diejenigen Falschstücke,
deren Unechtheit zweifelhaft erscheint, an das K. Münzamt in Stuttgart behufs der
Ueberweisung an das Münzmetalldepot des Reichs bei der K. preußischen Münzstätte in
Berlin einzusenden.
2) Die Kassenstellen haben im Falle einer rechtswidrigen Verringerung des Gewichts
einer bei ihnen eingehenden Reichsmünze (§. 150 des Strafgesetzbuchs) auch dann, wenn
noch kein Verdacht gegen eine bestimmte Person vorhanden ist, nach Maßgabe des Art. 69
der Strafprozeßordnung vom 17. April 1868 neben Vollziehung des Bundesrathsbeschlusses
der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten.
3) Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung am Ge-
wicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, sowie die
Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zunächst an
die K. Staatshauptkasse abzuliefern, welcher die Funktionen der Sammelstelle im Sinne
der Z. III. des Bundesrathsbeschlusses obliegen.
4) Falsche fremde Münzen sind auch fernerhin in Gemäßheit der Verfügung der
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April 1844 (Reg. Blatt S. 215)
sowie der Verfügung des Justizministeriums vom 23. April 1852 (Reg. Blatt S. 94)
zu behandeln.
Stuttgart, den 21. Juni 1876.
Sick. Renner.
Gedruck!t bei G. Hasselbrintk.