Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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27. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 22. Juli 1876. 
  
  
nhalt. 
Königliche Verordnung, betressend die Prüfung. für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentlichs Anstellung 
als Gerichtswundarzt. Vom 17. Juli 1 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Prüfung für den äxztlichen Slaatsdienst oder für die öfeentliche 
Anstellung als Gerichtswundarzt. Vom 17. Juli 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Hinweisung auf §. 9 der Ministerialverfügung vom 8. April 1872, betreffend 
den Einfluß der Deutschen Gewerbe-Ordnung auf das Medicinalwesen verordnen und 
verfügen Wir, wie folgt: s.1 
Aerzte, welche die Befähigung zu der Stelle eines Medicinalreferenten bei Collegial- 
behörden, des Vorstands einer Staatsirrenanstalt, der Stelle eines Oberamtsarzts sowie 
derjenigen eines Gerichtswundarzts (Oberamtswundarzts) erlangen wollen, haben sich 
einer besonderen Prüfung zu unterziehen. 
Die Prüfung wird vor einer von dem Ministerium des Innern jährlich zu ernen- 
nenden Commission abgelegt. z.2 
Das Ministerium des Innern macht jährlich den Termin bekannt, bis zu welchem 
die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung bei Strafe des Ausschlusses von der Prüfung 
an dasselbe eingereicht werden müssen. 
Diesen Gesuchen sind beizuschließen: 
a) der Approbationsschein des Candidaten, 
b) der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausübung nach erlangter Ap- 
probation,
	        
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