Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

291 
28. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 28. Juli 1876. · 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1875 über 
die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stistungen und sonstigen öffent- 
lichen Körperschaften. Vom 21. Juli 1876. 
  
  
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen zum Vollzug des Gesehzes vom 16. August 
1875 über die Bewirthschasftung und Beaussichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stistungen und 
sonstigen öffentlichen Körperschaften. Vom 21. Juli 1876. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 16. August 1875 über die Bewirthschaftung und 
Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und fonstigen öffentlichen 
Körperschaften (Reg. Blatt S. 511 ff.) wird Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
8. 1. 
Bezeichnung der unter das Gesetz fallenden Körperschaftswaldungen. 
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung: 
1) auf die Waldungen der politischen Gemeinden und Theilgemeinden; hieher gehören 
auch diejenigen Waldungen, bei welchen das Eigenthum der politischen Gemeinde 
mit der Verpflichtung zusteht, den Ertrag ganz oder theilweise den Realgemeinde- 
rechtsbesitzern zu überlassen; 
2) auf die Waldungen der öffentlichen Stiftungen im Sinne des §. 120 beziehungs- 
weise des §. 143 des Verwaltungsedikts einschließlich der Kirchen= und Schulge- 
meinden;
	        
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