Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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3) auf die Waldungen sonstiger Körperschaften, welche öffentliche Zwecke verfolgen und 
der Staatsaufsicht unterstellt sind. 
8. 2. 
Aufsichtsbehörden: 
1) Die Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen. 
Zu den collegialischen Berathungen der Forstdirektion Abtheilung für die Körper- 
schaftswaldungen sind sämmtliche Mitglieder einzuladen. 
Beschlußfähig ist das Collegium, wenn neben dem Vorsitzenden zwei technische und 
zwei Administrativ-Referenten anwesend sind. 
Bei den Abstimmungen des Collegiums haben sich die technischen und die Admini- 
strativ-Referenten stets in gleicher Zahl zu betheiligen. Ist die Zahl der bei einer Be- 
rathung anwesenden technischen und Administrativ-Referenten ungleich, so enthalten sich 
die dem Dienstalter nach jüngsten technischen beziehungsweise Administrativ-Referenten 
der Abstimmung. 
Unter Einhaltung dieser Bestimmung (Absatz 3) faßt das Collegium seine Beschlüsse 
nach absoluter Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit kommt dem Vor- 
sitzenden die entscheidende Stimme zu. 
In Betreff derjenigen Geschäfte, welche der Berathung im Collegium zu unterstellen 
sind und welche im Bureauweg erledigt werden können, ist §. 22 der Instruktion für 
die Kreisregierungen vom 21. Dezember 1819, Reg. Blatt S. 952 maßgebend. 
Der Vorstand der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen hat die 
ihm angehörigen forsttechnischen Mitglieder mit der Vornahme periodischer Visitationen der 
Körperschaftswaldungen zu beauftragen, welchen der Forstmeister und der Wirthschafts- 
führer (vergl. Art. 6 und 9 des Gesetzes) anzuwohnen haben und zu welchen die Ver- 
treter der Körperschaften einzuladen sind. Ebenso steht dem Vorstand zu, für die in 
einzelnen Fällen an Ort und Stelle zu pflegenden Verhandlungen und zu Augenscheins- 
einnahmen Mitglieder der Forstdirektion abzusenden. 
S. 3. 
2) Die Bezirksämter. 
Bezüglich der Geschäftsaufgabe und der Befugnisse der Forstämter und Oberämter 
werden unter Hinweisung auf die in den folgenden Paragraphen enthaltenen näheren 
Bestimmungen die nachstehenden allgemeinen Vorschriften gegeben:
	        
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