Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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6) Bei gemeinschaftlichen Geschäften hat diejenige Behörde, in deren Geschäftskreis der 
betreffende Gegenstand vorzugsweise gehört, sofort die gemeinschaftliche Verfügung, 
beziehungsweise den gemeinschaftlichen Vorlagebericht auszufertigen und der anderen 
Behörde behufs der Mitunterzeichnung zuzustellen (vergl. übrigens §. 10 unten). 
7) Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Bezirksbehörden hat diejenige Be- 
hörde, welche dem Antrag der anderen Behörde beizutreten Bedenken trägt, nach ein- 
gehender Begründung ihrer entgegenstehenden Ansicht die Akten der antragstellenden 
Behörde behufs Vorlage an die Forstdirektion Abtheilung für die Körperschafts- 
waldungen wieder zuzustellen. 
8) Wenn Seitens der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen eine 
gemeinschaftliche Verfügung an die beiden Bezirksbehörden ergeht, so ist solche an 
jede der betheiligten Bezirksbehörden auszuschreiben. 
Es liegt in der Verpflichtung der Forstämter, durch regelmäßig wiederkehrende Vi- 
sitationen der Körperschaftswaldungen sich über den Zustand derselben fortlaufend in 
Kenntniß zu erhalten. Zur Theilnahme an denselben sind die Vertreter der Körper- 
schaften rechtzeitig einzuladen, während der Wirthschaftsführer (vergl. Art. 6 beziehungs- 
weise Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) von Amtswegen anzuwohnen hat. Hiebei ist — so- 
weit nicht die Vorberathung beziehungsweise Prüfung des Wirthschaftsplanes (vergl. F. 10 
unten) Zweck der Begehung ist — über die Betriebsplane des nächsten Jahrs, nach Umstän- 
den auch über die für die folgenden Jahre in Aussicht zu nehmenden wirthschaftlichen Maß- 
regeln Berathung zu pflegen und gleichzeitig der Vollzug der Betriebsplane der Vorjahre 
zu kontroliren. Der Aufnahme eines besonderen Protokolls bedarf es nicht; vielmehr 
genügt es, erforderlichen Falls die geeigneten Anordnungen in den fortlaufenden Betriebs- 
planen oder Vollzugsnachweisungen beizufügen. Soweit jedoch nach den gemachten Wahr- 
nehmungen Maßregeln angezeigt erscheinen, welche mit dem Haushalt der Körperschaften 
im Zusammenhang stehen oder die Verhältnisse des von den Körperschaften angestellten 
Personals betreffen, hat sich das Forstamt mit dem Oberamt ins Benehmen zu setzen 
und das Ergebniß, sowie die etwa in solchen Fällen aufgenommenen Protokolle der Ver- 
waltungsbehörde mitzutheilen. 
Die Forstmeister beziehungsweise deren Stellvertreter sind gehalten, nicht nur im 
Allgemeinen auf die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen ein wachsames Auge 
zu haben, dieselben während der Ausführung wichtigerer Arbeiten (Holzhauereien, Reini-
	        
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