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gungshiebe, Kulturarbeiten u. s. w.) außerordentlicher Weise und unvermuthet zu be-
suchen, auch aus Anlaß der in den Staatswaldungen vorzunehmenden Dienstgeschäfte
soweit thunlich zu begehen, sondern auch die oben vorgeschriebenen regelmäßigen Visitationen
in angemessenem Turnus zu wiederholen. In letzterer Beziehung wird, vorbehältlich
besonderer Bestimmungen für einzelne Forstämter, nach Maßgabe der Zahl und Aus-
dehnung der ihnen zugetheilten Körperschaftswaldungen, soferne nicht besondere Verhält-
nisse eine öftere Wiederholung erfordern, als Regel aufgestellt, daß die Visitationen sich
zu wiederholen haben:
a) alljährlich in Waldungen von mehr als 300 Hektar,
b) alle 2 Jahre in Waldungen von 100 bis 300 Hektar,
J) alle 3 Jahre in Waldungen von 30 bis 100 Hektar,
4) in Waldungen unter 30 Hektar, so oft es der Forstmeister für angemessen
erachtet, jedenfalls aber vor Beendigung der zehnjährigen Nutzungsperiode.
Die Forstämter haben fortlaufende Uebersichten über die regelmäßigen Visitationen
der Körperschaftswaldungen zu führen und dieselben nach erfolgtem Eintrag der im ab-
gelaufenen Jahr vorgenommenen Visitationen auf den 1. Januar jeden Jahres der Forst-
direktion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen zur Einsicht vorzulegen.
Zu Art. 2 und 3 des Gesetzes.
S. 4.
Aufstellung des Wirthschaftsplans.
Die vorhandenen Wirthschaftsplaue bleiben bis zu deren Ablauf in Kraft.
Fuür die Aufstellung neuer Wirthschaftsplane werden folgende Vorschriften ertheilt.
Der Regel nach bildet die Gesammtheit der im Besitz einer Körperschaft befindlichen
Waldungen einen für sich bestehenden Wirthschaftsverband (Wirthschaftsganzes) mit selb-
ständigem Nutzungsetat, es sei denn, daß eine Zusammenlegung der Waldungen mehrerer
Körperschaften, z. B. der politischen Gemeinde und einer in der Gemeinde befindlichen
Stiftung, im Wege freier Vereinbarung zu Stande kommt, durch welche auch zu bestim-
men ist, daß die Verwaltungsbefugnisse nur Einer und welcher der verschiedenen Ver-
waltungsbehörden zustehen. Die Zerlegung der Waldungen einer Körperschaft in ver-
schiedene Wirthschaftsverbände mit je einem eigenen Nutzungsetat ist auf die Fälle zu
beschränken, in welchen die Verschiedenartigkeit der Betriebsarten und etwaige sonstige
wesentlich abweichenden Verhältnisse, z. B. Entlegenheit, bestehende Nutzungsverbindlich-