Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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3)  die  zur  Anwendung  gebrachte  Strafvorschrift  (8  1),

4)  die  Festsehung  der  verwirkten  Strafe  und  der  etwa  verwirkten  Einziehung,
  sowie  des  zu  erlegenden  Kostenbetrags,  —  bei  einer  Geldstrafe
mit  Bezeichnung  der  Kasse,  an  welche,  und  der  Frist,  binnen  welcher
sie  gezahlt  werden  soll,

5)  die  Erösfnung,  daß  der  Beschuldigte  gegen  die  Strafverfügung  binnen
einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Polizeibehörde,  welche
die  Verfügung  erlassen  hat,  schriftlich  oder  mündlich,  oder  bei  dem
zuständigen  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne,  daß  aber,  falls
dies  nicht  geschehen,  die  Strafverfügung  gegen  ihn  vollstreckbar  werde.

83.

Die  Strafverfügung  ist  dem  Beschuldigten  entweder  mündlich  zu  Protokoll,
oder  durch  Zustellung  einer  in  urkundlicher  Form  vollzogenen  Ausfertigung  zu  eröffnen.

Die  Zustellung  erfolgt  durch  die  Post  oder  durch  einen  verpflichteten  Beamten
derjenigen  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirke  der  Beschuldigte  sich  aufhält,  zu  eigenen
Händen  des  lepteren.

Die  erfolgte  Zustellung  ist  zu  den  Akten  der  Behörde,  welche  die  Strafverfügung
  erlassen  hat,  durch  eine  von  dem  Beschuldigten  zu  vollziehende  Empfangs-=bescheinigung
  nachzuweisen.  Verweigert  der  Beschuldigte  die  Unterschrift,  oder  kann
er  dieselbe  nicht  bewirken,  so  hat  der  zustellende  Beamte  unter  Angabe  dieses  Umstandes
  die  erfolgte  Zustellung  auf  der  Empfangsbescheinigung  zu  versichern.  Der
Aufnahme  einer  Zustellungsurkunde  (§  173  der  Civilprozeßordnung)  bedarf  es  nicht.

–E  4.

Gegen  die  Strafverfügung  findet  nur  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung,
nicht  aber  Beschwerde  an  die  vorgesezte  Polizeibehörde  statt  (Ss  453  und  454  der
Strafprozeßordnung).

Von  einem  bei  dem  Amtsgerichte  angebrachten  derartigen  Antrage  hat  der
Amtsrichter  die  Polizeibehörde  ungesäumt  zu  benachrichtigen.

8  5.
Ist  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  innerhalb  der  geseplichen  Frist
oder  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  nicht  gestellt,  so  wird  die  Strafverfügung
vollstreckbar.