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Nutzungsetats während des Verlaufs der zehnjährigen Nutzungsperiode theils im Wege
der Erneuerung des Plans nach Verfluß derselben.
Eine Berichtigung des Nutzungsetats hat einzutreten, wenn in Folge von Natur-
ereignissen wesentliche Veränderungen in den Ertragsverhältnissen des Waldes vor sich
gegangen sind oder wenn das Ergebniß des Nutzungsvollzugs namhafte Differenzen
gegenüber der Ertragsschätzung aufweist. Die dießfalls an Ort und Stelle vorzuneh-
mende Berichtigung der Jahresnutzung hat in der Regel in der Mitte der laufenden
Nutzungsperiode stattzufinden.
Nach Ablauf der zehnjährigen Nutzungsperiode ist der Wirthschaftsplan zu erneuern,
wobei der in §. 10 oben vorgezeichnete Geschäftsgang einzuhalten ist. Es hängt jedoch
von den Verhältnissen des einzelnen Falls ab, ob eine durchgreifende Erneuerung statt-
zufinden habe oder ob der bestehende Wirthschaftsplan unter Berichtigung einzelner Be-
standtheile desselben beibehalten werden könne. Wofern durch die Eintheilung des Waldes
in Abtheilungen beziehungsweise Jahresschläge eine bleibende Grundlage geschaffen ist
und die Beibehaltung der bestehenden Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit außer Frage
steht, erscheint es genügend, unter Beachtung des thatsächlichen Nutzungsvollzugs des ab-
gelaufenen Jahrzehnts und unter Ergänzung beziehungsweise Berichtigung der Ertrags-
schätzungen den Nutzungsetat für die künftige zehnjährige Periode neu zu regeln, sowie
die Vorschriften für die wirthschaftliche Behandlung der einzelnen Bestände zu ergänzen.
Hiebei sind der periodische Nutzungs-, Kultur- und Strennutzungsplan zu erneuern.
Behufs rechtzcitiger Einleitung der Einrichtungsarbeiten haben die Forstämter eine
fortlaufende Uebersicht über den Stand der Wirthschaftseinrichtung in den Körperschafts-
waldungen zu führen. Dieselbe ist nach Oberämtern und Revieren anzulegen und hat
sich auf sämmtliche waldbesitzende Körperschaften des Forstbezirks mit Angabe der Ver-
fallzeit und des Vollzugs der Aufstellung und Erneuerung der Wirthschaftsplane zu er-
strecken. Die Uebersicht ist alljährlich auf den neuesten Stand zu ergänzen und auf den
1. Januar jeden Jahrs der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen
zur Einsicht vorzulegen.
Zu Art. 5 des Gesetzes.
§. 12.
Die jährlichen Betriebsplane und Vollzugsnachweisungen.
Die nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes alljährlich zu fertigenden und für den Wirth-