Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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S. 23. 
Holzauszeichnung. 
Die Auszeichnung des zum Hieb bestimmten Holzes erstreckt sich auf die ordent 
lichen Jahresschläge und die planmäßigen Durchforstungen. 
In den kahl abzuholzenden Schlägen genügt die deutliche Bezeichnung der Schlag 
fläche, zu welchem Zweck die stehenbleibenden Randstämme mit dem Waldhammer kennt 
lich zu machen sind, wofern nicht sichere Schlaggrenzen durch Wege, Richtstätten, Ver 
steinung u. dgl. an sich schon gegeben sind. Die zum Hieb kommenden Stämme il 
den Vorbereitungs-, Besamungs= und Lichtschlägen des Hochwalds, die zu füällende: 
Oberholzbäume im Mittelwald und sonstige durch Nach= oder Aushiebe vereinzelt z# 
fällenden Stämme von mehr als 25 Centimeter Stockdurchmesser sind am Wurzelstot 
mit dem Waldhammer anzuschlagen. 
Die Auszeichnung der in Absatz 2 aufgeführten Hiebsobjekte darf von dem Wirth 
schaftsführer nur ausnahmsweise den Forstwarten und Reviergehilfen (vergl. §. 22 letzte 
Absatz) übertragen werden. 
In Bezug auf die Auszeichnung der Durchforstungs= und Reinigungshiebe un 
die Bezeichnung der aus dem Unterholz des Mittelwalds überzuhaltenden Laßraitel is 
es zuläßig, daß der Wirthschaftsführer sich auf die Auszeichnung von Musterfläche 
beschränke und mit der Fortsetzung der Bestandesauszeichnung das ihm untergeben 
Wirthschafts= und Schutzpersonal beauftrage. Er ist aber diesfalls bei eigener Verant 
wortlichkeit gehalten, den sachgemäßen Vollzug zu überwachen. 
Der Wirthschaftsführer ist verpflichtet, die Holzauszeichnungen rechtzeitig und ohn 
Verzögerung des Beginns der Holzhauer-Arbeiten vorzunehmen. Derselbe wird dahe 
diejenige Zeit, welche nach wirthschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Rückficht au 
die Vertheilung der Geschäfte als die zweckmäßigste erscheint, wählen, auch wenn in 
einzelnen Fall der jährliche Nutzungsplan noch nicht genehmigt sein sollte. Dabei sin 
nur solche Schläge zu wählen, deren Genehmigung einem Anstand nicht unterliegt. 
Dem Forstamt liegt ob, darüber zu wachen, daß der Vollzug der Holzauszeichnunge 
Seitens des Wirthschaftsführers rechtzeitig und sachgemäß erfolge, und daß die Körper 
schaftswaldungen in dieser Beziehung den Staatswaldungen gegenüber in keiner Weis 
hintangesetzt werden. 
Den Verwaltungsbehörden ist ausnahmsweise gestattet, einzelne Stämme Holz z
	        
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