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S. 23.
Holzauszeichnung.
Die Auszeichnung des zum Hieb bestimmten Holzes erstreckt sich auf die ordent
lichen Jahresschläge und die planmäßigen Durchforstungen.
In den kahl abzuholzenden Schlägen genügt die deutliche Bezeichnung der Schlag
fläche, zu welchem Zweck die stehenbleibenden Randstämme mit dem Waldhammer kennt
lich zu machen sind, wofern nicht sichere Schlaggrenzen durch Wege, Richtstätten, Ver
steinung u. dgl. an sich schon gegeben sind. Die zum Hieb kommenden Stämme il
den Vorbereitungs-, Besamungs= und Lichtschlägen des Hochwalds, die zu füällende:
Oberholzbäume im Mittelwald und sonstige durch Nach= oder Aushiebe vereinzelt z#
fällenden Stämme von mehr als 25 Centimeter Stockdurchmesser sind am Wurzelstot
mit dem Waldhammer anzuschlagen.
Die Auszeichnung der in Absatz 2 aufgeführten Hiebsobjekte darf von dem Wirth
schaftsführer nur ausnahmsweise den Forstwarten und Reviergehilfen (vergl. §. 22 letzte
Absatz) übertragen werden.
In Bezug auf die Auszeichnung der Durchforstungs= und Reinigungshiebe un
die Bezeichnung der aus dem Unterholz des Mittelwalds überzuhaltenden Laßraitel is
es zuläßig, daß der Wirthschaftsführer sich auf die Auszeichnung von Musterfläche
beschränke und mit der Fortsetzung der Bestandesauszeichnung das ihm untergeben
Wirthschafts= und Schutzpersonal beauftrage. Er ist aber diesfalls bei eigener Verant
wortlichkeit gehalten, den sachgemäßen Vollzug zu überwachen.
Der Wirthschaftsführer ist verpflichtet, die Holzauszeichnungen rechtzeitig und ohn
Verzögerung des Beginns der Holzhauer-Arbeiten vorzunehmen. Derselbe wird dahe
diejenige Zeit, welche nach wirthschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Rückficht au
die Vertheilung der Geschäfte als die zweckmäßigste erscheint, wählen, auch wenn in
einzelnen Fall der jährliche Nutzungsplan noch nicht genehmigt sein sollte. Dabei sin
nur solche Schläge zu wählen, deren Genehmigung einem Anstand nicht unterliegt.
Dem Forstamt liegt ob, darüber zu wachen, daß der Vollzug der Holzauszeichnunge
Seitens des Wirthschaftsführers rechtzeitig und sachgemäß erfolge, und daß die Körper
schaftswaldungen in dieser Beziehung den Staatswaldungen gegenüber in keiner Weis
hintangesetzt werden.
Den Verwaltungsbehörden ist ausnahmsweise gestattet, einzelne Stämme Holz z