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Befriedigung unvorhergesehener dringender Bedürfnisse auch ohne vorgängige Auszeichnung
durch den Wirthschaftsführer, jedoch unter Zuziehung des betreffenden Forstschutzdieners,
welcher für die wirthschaftliche Ausführung verantwortlich ist, zur Nutzung zu bringen.
Es ist aber sofort dem Wirthschaftsführer hievon Anzeige zu machen.
8. 24.
Holzfällung.
Die Bestellung der zur Fällung des Holzes erforderlichen tauglichen Arbeiter und
die Veralkordirung der Löhne ist Obliegenheit der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde.
Die Einweisung der Holzhauer in den Betrieb der Schläge und die Einleitung
der Arbeiten der Bestandespflege (Durchforstungen, Reinigungshiebe, Ausastungen u. s. w.),
sowie die Ueberwachung der Holzhauer während der Fällungen ist Aufgabe des Wirth-
schaftsführers und des ihm untergebenen Wirthschafts= und Schutzpersonals.
Zu dem Fällungsgeschäft dürfen nur solche Personen zugelassen werden, welche die
erforderliche Tauglichkeit zur Ausführung der Arbeiten besitzen. Insbesondere ist den
zum Gabholzbezug berechtigten Gemeinde-Angehörigen die Theilnahme an dem Geschäft
des Holzfällens nur in dem Umfange zu gestatten, als sie ihre Befähigung in genügen-
dem Maße an den Tag legen. Dem Wirthschaftsführer steht zu, Arbeiter, welche zu
dem Geschäft des Holzfällens untüchtig sind, vorläufig auszuschließen. Derselbe hat je-
doch der Verwaltungsbehörde hievon sofort Anzeige zu machen. Bei Meinungsverschieden-
heit zwischen dem Wirthschaftsführer und der Verwaltungsbehörde steht dem Forstamt
die Entscheidung zu, bis zu deren Ertheilung der Betreffende von dem Fällungsgeschäft
ausgeschlossen bleibt.
Die Gewinnung der Erndtewieden hat durch bezahlte Arbeiter und das Schneiden
des Besenreisigs durch vertraute Persouen nach der Anweisung des Wirthschaftsführers
und unter Aufsicht zu geschehen.
Dem Forstamt und dem Wirthschaftsführer liegt ob, die bei dem Fällungsgeschäft
zu beobachtenden, durch forstwikthschaftliche Rücksichten gebotenen Anordnungen zu treffen,
z. B. in Betreff der Schonung der stehen bleibenden Bäume und des Nachwuchses, der
Höhe der Stöcke, der Anwendung der Sage, der Hiebsführung in den Ausschlagwaldungen
u. s. w. Die von den Forstämtern diesfalls zu erlassenden Bestimmungen sind bei der
Verakkordirung der Löhne, vergl. Abs. 1, zu Grund zu legen.