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Wenun der Revierförster in Folge zeitweiliger Häufung der Dienstgeschäfte ausnahms-
weise verhindert sein sollte, die Control-Aufnahme innerhalb des 14 tägigen Termins
selbst vorzunehmen, kann er sich durch einen befähigten geschäftskundigen Staatsforstschutz-
diener vertreten lassen. Das Aufnahmeregister ist jedoch auch in diesem Fall vom Re-
vierförster zu prüfen und die vollzogene Prüfung zu beurkunden. Der Revierförster
kann auch, wenn es ihm voraussichtlich an Zeit zur Vornahme der Nachprüfung inner-
halb des 14tägigen Termins gebricht, nach Empfang der Nachricht über die Fertigstellung
des Schlags einen befähigten Staatsforstschutzdiener sofort zu der erstmaligen durch die
Aufnahme-Commission zu besorgenden Aufnahme absenden, in welchem Fall es einer
örtlich vorzunehmenden Control-Aufnahme nicht mehr bedarf. Der betreffende Staats-
forstschutzdiener hat diesfalls nicht allein bei der Aufnahme, insbesondere bei der Messung
der Stämme, sondern auch bei der Anfertigung des Registers mitzuwirken, welch letzteres
hiernach vom Revierförster gleichfalls zu prüfen ist. Die Verwendung eines Staats-
forstschutzdieners als Stellvertreter in der einen oder anderen Weise ist auf dringende
Verhinderungsfälle des Revierförsters zu beschränken und dem Forstamt gegenüber in
einem am Jahresschlusse zu erstattenden Gesammtbericht, worin die einzelnen Stellver-
tretungsfälle aufzuführen sind, zu begründen.
In Absicht auf die nicht planmäßigen Anfälle an Windwurf-, Schneebruch-, Insekten-,
Dürrhölzer und dergleichen (Scheidholz) ist davon auszugehen, daß der Revierförster
nicht nur die rechtzeitige Aufbereitung anzuordnen und zu überwachen, sondern auch eine
Control-Aufnahme derjenigen Scheidholzquantitäten, welche mehr als zehn Prozent der
Jahresnutzung und mindestens 30 Festmeter Derbholz betragen, vorzunehmen habe. Die
Aufnahme kleinerer Quantitäten bleibt der Verwaltungsbehörde überlassen; es sind je-
doch die hierüber aufgenommenen Register dem Wirthschaftsführer zur Prüfung und be-
hufs Uebertrags in die Fällungsnachweisung ohne Verzug und jedenfalls, ehe das Material
aus dem Wald abgegeben wird, zuzustellen.
Auf Grund der sofort aus den Aufnahmeregistern zu vollziehenden Einträge ist die
Fällungsnachweisung nach Beendigung der Holzfällungen abzuschließen.
Es liegt in der Verpflichtung der Forstämter, darüber zu wachen, daß die Holz-
aufnahmen vom Wirthschaftsführer rechtzeitig und ohne Verzögerung der Abgabe und
des Verkaufs vollzogen werden.