Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

314 
Wenun der Revierförster in Folge zeitweiliger Häufung der Dienstgeschäfte ausnahms- 
weise verhindert sein sollte, die Control-Aufnahme innerhalb des 14 tägigen Termins 
selbst vorzunehmen, kann er sich durch einen befähigten geschäftskundigen Staatsforstschutz- 
diener vertreten lassen. Das Aufnahmeregister ist jedoch auch in diesem Fall vom Re- 
vierförster zu prüfen und die vollzogene Prüfung zu beurkunden. Der Revierförster 
kann auch, wenn es ihm voraussichtlich an Zeit zur Vornahme der Nachprüfung inner- 
halb des 14tägigen Termins gebricht, nach Empfang der Nachricht über die Fertigstellung 
des Schlags einen befähigten Staatsforstschutzdiener sofort zu der erstmaligen durch die 
Aufnahme-Commission zu besorgenden Aufnahme absenden, in welchem Fall es einer 
örtlich vorzunehmenden Control-Aufnahme nicht mehr bedarf. Der betreffende Staats- 
forstschutzdiener hat diesfalls nicht allein bei der Aufnahme, insbesondere bei der Messung 
der Stämme, sondern auch bei der Anfertigung des Registers mitzuwirken, welch letzteres 
hiernach vom Revierförster gleichfalls zu prüfen ist. Die Verwendung eines Staats- 
forstschutzdieners als Stellvertreter in der einen oder anderen Weise ist auf dringende 
Verhinderungsfälle des Revierförsters zu beschränken und dem Forstamt gegenüber in 
einem am Jahresschlusse zu erstattenden Gesammtbericht, worin die einzelnen Stellver- 
tretungsfälle aufzuführen sind, zu begründen. 
In Absicht auf die nicht planmäßigen Anfälle an Windwurf-, Schneebruch-, Insekten-, 
Dürrhölzer und dergleichen (Scheidholz) ist davon auszugehen, daß der Revierförster 
nicht nur die rechtzeitige Aufbereitung anzuordnen und zu überwachen, sondern auch eine 
Control-Aufnahme derjenigen Scheidholzquantitäten, welche mehr als zehn Prozent der 
Jahresnutzung und mindestens 30 Festmeter Derbholz betragen, vorzunehmen habe. Die 
Aufnahme kleinerer Quantitäten bleibt der Verwaltungsbehörde überlassen; es sind je- 
doch die hierüber aufgenommenen Register dem Wirthschaftsführer zur Prüfung und be- 
hufs Uebertrags in die Fällungsnachweisung ohne Verzug und jedenfalls, ehe das Material 
aus dem Wald abgegeben wird, zuzustellen. 
Auf Grund der sofort aus den Aufnahmeregistern zu vollziehenden Einträge ist die 
Fällungsnachweisung nach Beendigung der Holzfällungen abzuschließen. 
Es liegt in der Verpflichtung der Forstämter, darüber zu wachen, daß die Holz- 
aufnahmen vom Wirthschaftsführer rechtzeitig und ohne Verzögerung der Abgabe und 
des Verkaufs vollzogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.